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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.2023
- 2-08 O 210/22 -
Kein Versicherungsschutz für ein Krankenhaus wegen eingeschränkten Betriebes während der Corona-Pandemie
Betriebsschließungsversicherung haftet nicht für leerstehende Betten in Klinik während der Corona-Pandemie
Das Landgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass einer Klinik keine Entschädigung gegen ihre Versicherung aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung zusteht, wenn die Klinik ihre Leistungen aufgrund der „Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus“ der Hessischen Landesregierung einschränken musste.
Das klagende
Behandlungskapazitäten sollten erhöht werden
Das LG wies die Klage ab. Zwar handelt es sich bei COVID-19 um eine gefährliche Infektionskrankheit bzw. bei SARS- CoV-2 um einen gefährlichen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die angeordnete Aussetzung nicht notwendiger Behandlungen durch die Hessische Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus zielte aber nicht darauf ab, die Verbreitung des Virus zu verhindern. Sowohl die Ministerpräsidentinnen und Minister-präsidenten der Länder als auch der Bundesgesundheitsminister hätten seinerzeit kundgetan, dass wegen eines erwarteten steigenden Bedarfs an Intensiv- und Beatmungskapazitäten ausreichende Intensivbetten in Kliniken vorzuhalten und zu diesem Zweck planbare Eingriffe zu verschieben seien. In Hessen habe jedenfalls die Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus klar darauf abgezielt, in diesem Sinne Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern zu schaffen. Dass mit der Einschränkung des Klinikbetriebes auch die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus verhindert oder verlangsamt wurde, sei nicht maßgeblich. „Denn die damit einhergehende Einschränkung von Kontakten war nicht das Ziel, sondern nur ein reiner Reflex der Maßnahme zur Erhöhung der Behandlungskapazitäten“, erläuterte die Kammer. Das Urteil ist nicht rechtskräftig
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33108
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