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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2018
- 2-08 O 41/18 -
Versicherungsschutz durch Reiseabbruchversicherung aufgrund Frühgeburt während Reise
Vorliegen des Leistungsfalls "Schwangerschaft" und "unerwartete schwere Erkrankung"
Eine Frühgeburt während einer Reise ist vom Versicherungsschutz einer Reiseabbruchversicherung umfasst, wenn in den Versicherungsbedingungen die Leistungsfälle "Schwangerschaft" und "unerwartete schwere Erkrankung" geregelt sind. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Urlaubsreisende musste im September 2016 ihren
Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Denn der Reiseabbruch wegen der
Vorliegen des Leistungsfalls "Schwangerschaft"
Zum einen sei der Leistungsfall "Schwangerschaft" gegeben gewesen, so das Landgericht. Auch Schwangerschaftskomplikationen, die eine Fortsetzung der angetretenen
Vorliegen des Leistungsfalls "unerwartete schwere Erkrankung"
Zum anderen habe nach Auffassung des Landgerichts der Leistungsfall "unerwartete schwere Erkrankung" vorgelegen. Schwangerschaftskomplikationen, wie etwa der Eintritt vorzeitiger Wehen, gehören dazu. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine vorzeitige Geburt immer eine Risikogeburt darstellt, die auch Risiken für die Mutter beinhaltet, so dass auch deshalb eine "schwere Erkrankung" gegeben sei.
Keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls wegen Antritt der Reise
Der Klägerin sei nach Ansicht des Landgerichts nicht vorzuwerfen, dass sie durch die Strapazen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/r+s 2019, 466/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 466 r+s 2019, 466
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Dokument-Nr. 28419
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