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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.12.2020
- 2-11 T 117/20 -
Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zu
Wohngemeinschaft stellt keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB dar
Den Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zu. Denn eine Wohngemeinschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 schlossen zwei Frauen einen Mietvertrag über eine Wohnung ab, um eine
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Der Klägerin stehe seiner Auffassung nach gemäß § 749 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Landgericht verneint Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Klägerin stehe der Anspruch nicht aus § 749 Abs. 1 BGB zu. Denn eine private
Wohngemeinschaft stellt Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dar
Nach Ansicht des Landgerichts sei eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 164/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.10.2020
[Aktenzeichen: 32 C 2172/20]
Jahrgang: 2021, Seite: 164 WuM 2021, 164
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Dokument-Nr. 30074
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