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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.09.2023
- 2-13 S 116/22 -
Klage wegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums müssen von Wohnungseigentümergemeinschaft geführt werden
Keine Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers
Kommt es zu Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums, so ist nach § 9 a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft klagebefugt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann demgegenüber nicht klagen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Wohnungseigentümer im Januar 2022 vor dem Amtsgericht Bensheim Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Es ging dabei um eine
Keine Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten
Anspruch auf Unterlassung steht weiterhin Wohnungseigentümer zu
Zwar habe weiterhin jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, so das Landgericht, dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. § 9 a Abs. 2 WEG weise die Ausübung dieser Ansprüche aber
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bensheim, Urteil vom 01.09.2022
[Aktenzeichen: 6 C 348/22]
Jahrgang: 2023, Seite: 1100 GE 2023, 1100
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Dokument-Nr. 33470
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