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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.2019
2-13 S 129/18 -

Wohnungs­eigen­tümer­versammlung am Abend des Pfingstmontags grundsätzlich zulässig

Teilnahme an Eigen­tümer­versammlung zumutbar

Eine Wohnungs­eigen­tümer­versammlung kann am Abend des Pfingstmontags grundsätzlich stattfinden. Selbst für Kirchenbesucher oder Wochenendausflügler ist eine Teilnahme zumutbar. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2017 unter anderem darüber, ob eine Eigentümerversammlung an einem Pfingstmontag um 19 Uhr stattfinden darf. Nachdem das Amtsgericht Rüsselsheim eine Entscheidung traf, musste das Landgericht Frankfurt am Main über den Fall entscheiden.

Zulässigkeit einer Eigentümerversammlung am Abend des Pfingstmontags

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Eigentümerversammlung am Abend des Pfingstmontags zulässig sei. Sonntage und kirchliche Feiertage scheiden grundsätzlich nicht für solche Versammlungen aus, soweit auf Kirchenbesucher Rücksicht genommen wird. Dies sei bei einem Termin um 19 Uhr der Fall. Zudem könne am Pfingstmontag, wenn die Eigentümerstruktur nicht Besonderheiten aufweise, davon ausgegangen werden, dass Wochenendausflüge beendet sind und die Teilnahme an einer Versammlung zumutbar sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 29.06.2018
    [Aktenzeichen: 3 C 759/17 (40)]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2020, Seite: 109
WuM 2020, 109

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28533 Dokument-Nr. 28533

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