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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2019
- 2-13 S 6/17 -
Bei Streit unter Wohnungseigentümern über Unterlassen von Rauchen muss kein Streitschlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt werden
Klageerhebung gegen Mieter eines Wohnungseigentümers setzt vorheriges Streitschlichtungsverfahren voraus
Verlangt ein Wohnungseigentümer von dem Eigentümer der benachbarten Wohnung Maßnahmen zu ergreifen, um das Rauchen seines Mieters zu beschränken, so muss vor Klageerhebung kein Streitschlichtungsverfahren gemäß § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1a des Hessischen Schlichtungsgesetzes (HSchlichtG) durchgeführt werden. Die Unterlassungsklage gegen den Mieter setzt aber ein vorheriges Schlichtungsverfahren voraus. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich die Eigentümerin einer Eigentumswohnung über das ihrer Meinung nach übermäßige
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Michelstadt wies die Klage als unzulässig ab. Zwar könne in entsprechender Anwendung des § 906 BGB ein Anspruch der Klägerin bestehen. Jedoch sei vor Klageerhebung in entsprechender Anwendung des § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1a HSchlichtG ein
Landgericht bejaht Zulässigkeit der Klage gegen Wohnungseigentümer
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Jedenfalls sei die Klage gegen die
Kein Schlichtungsverfahren bei Streit unter Wohnungseigentümern
Zudem richte sich das Streitschlichtungsverfahren vordergründig auf Streitigkeiten zwischen benachbarten Grundstückseigentümern, so das Landgericht. Diese Situation sei nicht vergleichbar mit der von Streitigkeiten zwischen benachbarten Wohnungseigentümern. Das Verhältnis der
Klage gegen Mieter setzt Schlichtungsverfahren voraus
Die Klage gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Michelstadt, Urteil vom 13.12.2016
[Aktenzeichen: 1 C 209/16]
Jahrgang: 2019, Seite: 1121 GE 2019, 1121
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Dokument-Nr. 27947
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