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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.1998
- 2/24 S 341/98 -
Pflicht zum Tragen eines All-inclusive-Armbandes kann Reisemangel darstellen
5 % Minderung des Reisepreises
Die Pflicht zum Tragen eines All-inclusive-Armbandes kann einen Reisemangel darstellen, wenn z.B. auch Karten mit Lichtbild statt der Bänder möglich wären. Dann gibt es keine Mitwirkungspflicht des Reisenden zum Tragen der Plastikbändchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Franfurt am Main hervor.
Bei All-inclusive-Reisen muss die Kennzeichnung durch Armbänder nicht klaglos hingenommen werden. Die Richter des Landesgerichtes Frankfurt/Main entschieden, dass derartige Armbänder einen
Armbänder mussten dauernd getragen werden
Sie sprachen den klagenden Urlaubern eine Minderung von fünf Prozent des Reisepreises zu. Die Armbänder konnten weder zum Waschen, Schlafen oder Sonnenbaden abgenommen werden. Auch sei eine leichte Identifizierung als Touristen durch die bunten Bänder auch außerhalb der Hotelanlage möglich, was sich unter Umständen negativ auswirken könnte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2010
Quelle: ra-online (pt)
Jahrgang: 2000, Seite: 1161 NJW-RR 2000, 1161
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Dokument-Nr. 9043
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