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Landgericht Freiburg, Urteil vom 02.08.2019
- 1 O 460/11, 1 O 223/12, 1 O 266/12 -
Hersteller von Hüftprothesen erneut zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt
Hersteller muss unabhängig von tatsächlichen Materialfehlern auch operativen Prothesenwechseln aus Angst vor Mängeln Schmerzensgeld zahlen
Das Landgericht Freiburg hat erneut drei Klägerinnen, denen in den Jahren 2005 und 2006 Hüftprothesen eines international tätigen Medizinprodukteherstellers implantiert worden waren, Schmerzensgeldbeträge zwischen 17.500 Euro und 25.000 Euro sowie weiteren Schadensersatz zugesprochen.
Nach Überzeugung des Gerichts weisen die Hüftprothesen, die heute nicht mehr vertrieben werden, einen Produktfehler auf, für den die schweizerische Muttergesellschaft als Herstellerin und die deutsche Tochtergesellschaft, die die
Unternehmen in Vorjahren bereits mehrfach zu Schmerzensgeldzahlungen verurteilt
In den Jahren 2017 und 2018 sind die verantwortlichen Unternehmen schon mehrfach in ähnlich gelagerten Fällen durch verschiedene Kammern des Landgerichts zu Schmerzensgeldzahlungen verurteilt worden. Dabei stand zunächst im Vordergrund, dass die untersuchten Hüftprothesen zu Metallabrieb geführt hatten, der bei den Prothesenträgern zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hatte.
Gesamter Prothesentyp weist zu hohes Versagensrisiko auf
Die jüngsten Verurteilungen stützen sich daneben auch auf das Argument, dass der gesamte Prothesentyp ein zu hohes Versagensrisiko aufweist. Damit muss der
§§ 1 und 3 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte - Produkthaftungsgesetz lauten:
§ 1 (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
[...]
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der
[...]
§ 3 Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2019
Quelle: Landgericht Freiburg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27810
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