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Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.04.2005
- 307 S 4/05 -
Heizkostenabrechnung: Es muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden
Ein Mieter kann seine Heizkostenabrechnung um 15 % kürzen, wenn der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abrechnet. Dies gilt auch dann, wenn etwas anderes vereinbart worden ist. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor.
Dieses Recht steht dem Mieter gemäß § 12 Heizkostenabrechnung zu. Im Fall war strittig. ob dem Mieter dieses Recht nicht zustehen könnte, weil es im Mietvertrag ausgeschlossen worden ist. Dort war vereinbart worden, die Abrechnung auf Grundlage der Wohnfläche durchzuführen.
Diese vertragliche Abrede sei aber unwirksam. § 12 Heizkostenverordnung sei sog. zwingendes Recht und könne nicht abbedungen werden. Das gehe aus § 2 Heizkostenverordnung hervor.
§ 2 Heizkostenverordnung
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
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§ 12 Heizkostenverordnung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2006
Quelle: ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 1803
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