wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 4. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2017
310 O 221/14 -

Urheber­rechts­verletzung durch Weiterleitung von Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings

Pay-TV-Anbieterin steht Schadens­ersatz­anspruch in Höhe des Gewinns des Rechtsverletzers zu

Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Urheber­rechts­verletzung vor. Der Betreiber der Internetseite haftet der Pay-TV-Anbieterin in Höhe seines Reingewinns auf Schadensersatz. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Internetseite waren Sendungen einer Pay-TV-Anbieterin als Live-Stream verfügbar. Dabei handelte es sich insbesondere um Fußball-Bundesligaspiele und Spielfilme. Das Sendesignal der Pay-TV-Anbieterin wurde im Weg des Live-Streamings auf die Internetseite weiterübertragen. Da der Streaming-Empfang für die Nutzer kostenpflichtig war, erwirtschafteten die Betreiber der Internetseite einen Reingewinn von 18.580 EUR. Diesen Gewinn verlangte die Pay-TV-Anbieterin im Wege der Klage von den beiden Betreibern der Internetseite als Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Gewinns

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Reingewinns, also 18.580 EUR, zu.

Urheberrechtsverletzung durch Weiterleitung des Sendesignals im Wege des Live-Streamings

Durch die Weiterleitung des Sendesignals der Klägerin im Wege des Live-Streamings haben die Beklagten in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzuleiten, eingegriffen. Dieses Recht stehe der Klägerin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu. Zudem haben die Beklagten das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, verletzt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Urheberrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2017, Seite: 560
MMR 2017, 560

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25014 Dokument-Nr. 25014

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25014

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?