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Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2017
- 310 O 221/14 -
Urheberrechtsverletzung durch Weiterleitung von Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings
Pay-TV-Anbieterin steht Schadensersatzanspruch in Höhe des Gewinns des Rechtsverletzers zu
Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Betreiber der Internetseite haftet der Pay-TV-Anbieterin in Höhe seines Reingewinns auf Schadensersatz. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer
Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Gewinns
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Reingewinns, also 18.580 EUR, zu.
Urheberrechtsverletzung durch Weiterleitung des Sendesignals im Wege des Live-Streamings
Durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 560 MMR 2017, 560
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Dokument-Nr. 25014
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