Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.06.2007
- 311 S 133/06 -
Betriebskostenabrechnung: Heizkostenanteil muss bei Mischnutzung genau hergeleitet sein
Der jeweilige Anteil an den Gesamtkosten muss ersichtlich sein
Wenn ein Haus sowohl an Private als auch an Gewerbetreibende vermietet ist, muss der Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten konkret aufschlüsseln, welcher Mieter welchen Anteil am Gesamtbetrag zu tragen hat. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall entschied das Gericht, dass die vom Vermieter vorgelegten Abrechnungen im Hinblick auf die angesetzten
Vermieter gab nur herausgerechneten Teilbetrag an
Dabei sei entscheidend, dass der Vermieter hinsichtlich der geltend gemachten
Mieter muss Abrechnung gedanklich nachvollziehen können
Eine formell ordnungsgemäße
Ableitung des Teilbetrages muss nachvollziehbar dargelegt werden
Soweit der Vermieter darauf verweise, dass dies nur für dem Grunde nach nicht umlagefähige Kosten gelten könne, konnte das Landgericht Hamburg dies der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes gerade nicht entnehmen. Der Grundsatz, dass dem Mieter die Ableitung des Teilbetrages nachvollziehbar gemacht werden muss, müsse auch für die bloße Kostentrennung nach Gebäudeteilen gelten.
Diesen Anforderungen werde die Abrechnung des Vermieters aber nicht gerecht. Die Umrechnung zwischen der Gesamtölmenge und dem auf die Wohneinheit entfallenden Anteil werde an keiner Stelle deutlich.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.11.2006
[Aktenzeichen: 911 C 213/06]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7230
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7230
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.