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Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.01.1991
- 313 S 77/90 -
Sportstudio hat Anspruch auf "nachvollziehbares" Attest
Schülerin kann Sportschulvertrag wegen Krankheit fristlos kündigen - auch wenn sie Krankheit schon länger ahnte
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die 2-Wochen-Frist zur fristlosen Kündigung erst mit der sicheren Kenntnis vom Kündigungsgrund beginnt. Geklagt hatte die Schülerin einer Sportschule, die bereits längere Zeit gesundheitliche Beschwerden hatte, aber erst nach ärztlicher Attestierung ihrer Krankheit die fristlose Kündigung erklärte. Die Sportschule wollte dies nicht akzeptieren und vertrat die Auffassung, die Kündigung komme zu spät, weil die Schülerin schon länger um ihre körperlichen Probleme gewusst habe.
Das Landgericht Hamburg urteilte zugunsten der Schülerin. Sie habe fristlos kündigen können, da sie ihrer
Attest kann nachgereicht werden
Dies sei aber erst für die Zeit ab dem Datum des Attests der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie erfahren, dass ihr eine weitere Teilnahme an den Sportveranstaltungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Allerdings räumte das Gericht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/we)
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Dokument-Nr. 11277
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