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Landgericht Hamburg, Beschluss vom 21.01.2008
- 320 S 100/07 -
Widerrechtlich auf Supermarktparkplatz abgestelltes Auto darf abgeschleppt werden
Fahrzeughalter muss die Abschleppkosten in angemessener Höhe tragen
Der Besitzer eines Supermarktparkplatzes darf widerrechtlich parkende Fahrzeuge im Wege der Selbsthilfe abschleppen und auf einen anderen Parkplatz verbringen lassen. Hierbei sind 120 Euro Abschleppkosten zuzüglich 10 Euro Verwahrungskosten pro Tag als angemessen anzusehen. Dies entschied das Landgericht Hamburg und kürzte die Rechnung eines Abschleppunternehmers, der deutlich mehr verlangt hatte.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen auf einem Supermarktparkplatz geparkt. Der
Keine Parkscheibe ausgelegt
Das Unternehmen schleppte das Auto des Autofahrers ab, weil dieser keine Parkscheibe ausgelegt hatte und bereits über zwei Stunden parkte. Um an sein Auto zu gelangen musste der Fahrer zunächst die
Gericht: Auto durfte abgeschleppt werden
Hiergegen klagte der Autofahrer. Das Landgericht Hamburg gab ihm nur teilweise Recht. Es urteilte, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen sei. Hierfür dürfe das Unternehmen
Parken war nur unter bestimmten Einschränkungen erlaubt
Das Landgericht führte aus, dass dem Fahrer auf dem Supermarktparkplatz das Parken nicht gestattet war, da nur Kunden dort mit Parkscheibe und bis zu zwei Stunden parken durften. Hier komme es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Fahrer in dem
Selbsthilferecht
Der Inhaber des Supermarktes dürfe das Einverständnis zum Parken von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Derjenige, der diese Voraussetzungen nicht erfülle, störe den Besitzer des Parkplatzes in seinem Besitz (Besitzstörung), stellte das Gericht fest. Diese Besitzstörung dürfe der Besitzer mit dem so genannten Selbsthilferecht beseitigen (hier dem Abschleppen). Das Gericht wies darauf hin, dass das Selbsthilferecht nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkt werde.
Generelles Interesse an Freihalten des Parkplatzes
Es komme nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens noch andere Parkplätze frei waren. Vielmehr müsse dem Inhaber des Parkplatzes ein generelles Interesse zugestanden werden, seinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)
- Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 24.08.2007
[Aktenzeichen: 318c C 22/07]
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Dokument-Nr. 12498
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