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Landgericht Hannover, Urteil vom 27.07.2020
4 O 248/19 -

Keine „Entreicherung“ durch Luxusaufwendungen nach fehlerhafter Überweisung in Höhe von 170.000 Euro

Keine „Entreicherung“ durch Luxusaufwendungen nach fehlerhafter Überweisung in Höhe von 170.000 Euro

Der Empfänger einer Fehlüberweisung, der von einer Bank rund 170.000 Euro erhalten hat, muss diesen Betrag an Bank zurückzahlen. Er kann sich nicht auf Entreicherung berufen. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Am 18.07.2019 hatte die Auszahlungsabteilung der Bank einen Betrag von 170.786,20 € auf das Konto des Beklagten überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Lebensgefährtin des Beklagten bei der Bank angestellt und in der Auszahlungsabteilung tätig. Die Klägerin behauptet, die Lebensgefährtin habe die Überweisung veranlasst: Interne Ermittlungen und eine Auswertung der elektronischen Überweisungsdaten hätten ergeben, dass sie sich unter dem Benutzerkonto einer anderen Mitarbeiterin eingeloggt und den Beklagten als Empfänger eingesetzt habe; der Betrag sei eigentlich als Baufinanzierungsdarlehen für einen Bankkunden vorgesehen gewesen.

Empfänger will das Geld ausgegeben haben und beruft sich auf Entreicherung

Der Beklagte hatte zunächst eingewandt, dass er die Überweisung zwar erhalten, das Geld größtenteils aber für „Luxusaufwendungen“ ausgegeben habe: Allein vom 24.07.2019 bis 27.07.2019 habe er etwa 92.000 € „verprasst“. Neben Hotel- und Mietwagenkosten von rund 3.600 € habe er 15.000 € im Casino verspielt und 18.500 € bei einem Bordellbesuch ausgegeben. In Hamburg seien ihm zudem 50.000 € in bar gestohlen worden. Vor diesem Hintergrund sei er rechtlich „entreichert“, zumal die Bank ihn erst einen Monat nach der Überweisung zur Rückzahlung aufgefordert habe.

Gericht: Beklagter habe von Anfang an mit Rückzahlung rechnen müssen

Das Gericht hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er von Anfang an mit einer Rückzahlung habe rechnen müssen und deshalb nicht entreichtert sein könne. Der Beklagte hat die Klageforderung daraufhin anerkannt und ist mit entsprechendem Urteil vom 27.07.2020 zur Rückzahlung des vollständigen Betrages verurteilt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2020
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 29113 Dokument-Nr. 29113

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 26.08.2020

was gibt es nur für Idioten? Selbst den Allerdümmsten muss doch klar sein, dass er das Geld zurück zahlen muss. Ich hoffe die Freundin wird auch zur Verantwortung gezogen. Betrug im großen Stil.

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