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Landgericht Hannover, Urteil vom 11.01.2006
6 O 73/05 -

Beleidigung bei "Wetten, dass...?": Moderator Oliver Pocher zur Zahlung von 6.000,- Euro verurteilt

Schwere Persönlichkeits­rechtsverletzung

Das Landgericht Hannover hat den Moderator Oliver Pocher wegen schwerer Persönlichkeits­verletzung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 6.000,- Euro verurteilt. Das Geld muss der Entertainer an eine Frau zahlen, die er während der Sendung "Wetten, dass...?" mit flapsigen Bemerkungen über ihr Äußeres gekränkt hatte.

Die Kammer sieht in den Äußerungen von Herrn Pocher im Rahmen der Außenwette der Sendung "Wetten, dass ..." am 22. Januar 2005 gegenüber der Klägerin: "Du siehst ganz schön alt aus für dein Alter"........ "Ja, wir haben übrigens ´ne schöne Operationsshow bei Pro 7, da könnte ich sie mal vorschlagen", eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin.

Dies beruht nach der Urteilsbegründung darauf, dass Herr Pocher die Klägerin aus seiner überlegenen Position als Moderator heraus grundlos und bewusst mit herabsetzenden Bemerkungen über ihre äußere Erscheinung überzogen hat, allein zu dem Zweck, sich auf ihre Kosten vor einem Millionenpublikum zu profilieren. Hiermit, so führt die Kammer weiter aus, hat er die Klägerin in der Öffentlichkeit bloß gestellt und als Objekt der Unterhaltung "vorgeführt", indem er sie überraschend einem Angriff aussetzte, auf den sie nur schwer angemessen reagieren konnte.

Als unerheblich hat die Kammer den Umstand angesehen, dass sich die Klägerin freiwillig vom Beklagten hat interviewen lassen. Denn in Anbetracht des Charakters der Sendung "Wetten, dass ...?" musste sie nicht mit herabsetzenden Äußerungen rechnen, sondern konnte davon ausgehen, dass Herr Pocher sein Verhalten dieser Sendung anpassen werde. Unbeachtlich ist auch, dass Herr Pocher für seine "flotten Sprüche" bekannt ist, weil dies für ihn keinen größeren Freiraum für seine Äußerungen zu begründen vermag, als er jedem anderen auch zusteht.

Den Umstand, dass die zugesprochene Geldentschädigung erheblich unter dem geforderten Betrag in Höhe von 35.000,-- Euro geblieben ist begründet die Kammer auch damit, dass die Klägerin mit ihren eigenen Auftritten in verschiedenen Fernsehsendungen selbst dazu beigetragen hat, dass die Äußerungen des Herrn Pocher in der Öffentlichkeit präsent geblieben und möglicherweise sogar weiter verbreitet worden sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2006
Quelle: ra-online, LG Hannover (pm)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2006, Seite: 193
AfP 2006, 193
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2006, Seite: 574
ZUM 2006, 574

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Dokument-Nr.: 1684 Dokument-Nr. 1684

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