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Landgericht Hildesheim, Urteil vom 05.05.2010
11 O 42/09 -

Unaufgeforderte Zusendung von Waren durch Versandhändler unzulässig

Treffen einer freien Entscheidung des Kunden in einem Telefonat mit einer Dauer von eineinhalb Minuten unmöglich

Ein Versandhändler darf nicht unaufgefordert Waren an Verbraucher senden und eine Rechnung beifügen. Er kann sich nicht darauf berufen, der Kunde habe in einem kurzen Telefonat zugestimmt. Dies entschied das Landgericht Hildesheim.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Unternehmen, das Münzen und Medaillen vertreibt, Verbraucher angerufen und ihnen anschließend eine Medaille samt Rechnung geschickt. der Versandhändler behauptete später vor Gericht , der Kunde sei damit in dem nur gut eineinhalb Minuten dauernden Telefonat einverstanden gewesen.

Telefonat ist Überrumpelung des Kunden

Das Landgericht Hildesheim stufte dieses Vorgehen als unzumutbare Belästigung ein. Der Verbraucher konnte sich an den Anruf nicht erinnern, war aber sicher, niemals etwas bestellt zu haben. Die Richter hielten es zudem für ausgeschlossen, dass er während des kurzen Telefonats eine freie Entscheidung darüber hätte treffen können, ob er mit der Zusendung der Medaille und den Bedingungen dafür einverstanden sei. Bei solchen Telefonaten handele sich vielmehr um eine Überrumpelung des Kunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2010
Quelle: ra-online, vzbv

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Dokument-Nr.: 9825 Dokument-Nr. 9825

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