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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 18.05.2011
- 2 O 352/09 -
LG Itzehoe: E.ON Hanse muss Strompreiserhöhung erstatten
Fehlender Widerspruch des Kunden kann nicht als Annahmeerklärung für neue vertragliche Preisvereinbarung angesehen werden
Das Energieversorgungsunternehmen E.ON Hanse muss seinen Kunden Stromzahlungen aus den Jahren 2006 bis 2008 erstatten. Auch Kunden, die der Preiserhöhung nicht widersprochen haben, haben Anspruch auf Rückerstattung. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.
Bereits 2006 hatte das Landgericht die Preisanpassungsklauseln in zwei Heizstrom-Tarifen des Konzerns für unzulässig erklärt. Das Urteil wurde durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig rechtskräftig. Dennoch weigerte sich E.ON Hanse, den 32.000 betroffenen Kunden die strittige
Preisanpassungsklausel wegen unzulässiger einseitiger Preiserhöhung unwirksam
Die Richter des Landgerichts Itzehoe waren dieser Ansicht nicht und stellten in ihrer Urteilsbegründung klar, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam sei, da dem Energieversorger kein Recht auf eine einseitige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- LG Hamburg: Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen von E.ON-Hanse unwirksam
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.02.2011
[Aktenzeichen: 320 S 129/10 und 320 S 82/10]) - E.ON Ruhrgas muss wettbewerbswidrige Lieferverträge beenden
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2006
[Aktenzeichen: VI-2 Kart 1/06 (V)])
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Dokument-Nr. 12029
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