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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.07.2005
- 2 O 112/05 -
Mobilfunkbetreiber gewinnt Klage gegen Gemeinde Waldbronn vor dem Landgericht Karlsruhe
Die Gemeinde Waldbronn hat mit einem Mobilfunkbetreiber im November 2000 einen Vertrag über die Nutzung eines Wiesengrundstücks in Etzenrot zur Errichtung eines Mobilfunkantennenmastes sowie zum Betrieb von Funkstationen abgeschlossen.
Hierüber gab es in der Bevölkerung heftige Diskussionen und es bildete sich eine Bürgerinitiative gegen die Anlage. Während des folgenden Bürgermeisterwahlkampfs hat der heutige Bürgermeister der Gemeinde Waldbronn in einer Veranstaltung am 31.01.2001 erklärt, mit ihm werde es diese Anlage nicht geben. Nachdem der im Auftrag des Gemeinderats unternommene Versuch einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrags scheiterte, kündigte die Gemeinde Waldbronn den Vertrag am 21.05.2001.
Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe hat nun in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 01.07.2005 - 2 O 112/05 - festgestellt, dass die Kündigung des Nutzungsvertrags unberechtigt ist und das Mietverhältnis fortbesteht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Nutzungsvertrag inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Auch eine Anfechtung des Mietvertrags komme nicht in Betracht, weil Gesundheitsgefahren auch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 13.02.2004 nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV nicht belegbar sind. Soweit die beklagte Gemeinde solche behauptet habe, habe sie dies nicht hinreichend begründet. Im übrigen habe die Gemeinde Waldbronn den nunmehr beanstandeten Nutzungsvertrag zu einer Zeit abgeschlossen, in der bereits in der Öffentlichkeit und der Waldbronner Bevölkerung über mögliche Gesundheitsgefahren diskutiert worden sei. Die beklagte Gemeinde könne daher das Risiko der falschen Einschätzung der politischen Auswirkung ihrer Entscheidung nicht nachträglich auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Karlsruhe vom 04.07.2005
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Dokument-Nr. 1523
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