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Landgericht Koblenz, Urteil vom 14.02.2020
- 13 S 33/19 -
Strom darf bei Nichtbezahlung der Stromrechnung nicht automatisch abgestellt werden
Plötzlicher Anstieg des Stromverbrauchs - Unternehmen möchten den Strom abstellen
Rechnet ein Stromunternehmen einen plötzlich erhöhten Stromverbrauch ab, über den das Unternehmen und der Kunde streiten, so darf bei Nichtbezahlung der Rechnung nicht einfach der Strom abgestellt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Koblenz hervor.
Der gesundheitlich angeschlagene 80jährige Beklagte und seine Ehefrau bezogen von der Klägerin, einem Stromversorger, im Rahmen der Grundversorgung Strom. In den Jahren 2006 bis 2017 lag der jährliche Stromverbrauch des Beklagten jeweils zwischen etwa 5200 und 9900 kWh. Die daraus resultierenden Rechnungen zahlte der Beklagte jeweils ohne Beanstandungen. Im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 26.07.2016 rechnete die Klägerin plötzlich einen Stromverbrauch von 56.164 kWh ab, baute den Zähler aus und vernichtete diesen. Der neu eingebaute Zähler wies im Zeitraum vom 26.07.2016 bis 02.03.2017 einen Verbrauch von 13.565 kWh aus. Die Klägerin forderte von dem Beklagten einen Gesamtbetrag von 17.776,14 Euro. Der Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag nicht.
Stromlieferant will den Strom abstellen
Die Klägerin klagte nunmehr auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gericht: Kunde kann Einwand gegen die Rechnung geltend machen
Grundsätzlich liegen hier die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV vor, da eine Zahlung der Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung ausgeblieben ist. Allerdings steht dem Beklagten nach Auffassung der Kammer der Einwand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV gegen die Rechnung zu.
Offensichtlicher Fehler
Ein solcher Einwand ist gegeben, wenn eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliegt. Die Kammer sieht hinsichtlich des Stromverbrauchs im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 26.07.2016 im Vergleich zu den Vorjahren einen solchen offensichtlichen Fehler. Die andere Alternative, den Anschluss von Stromverbrauchern, die vorher nicht vorhanden waren und die für den von dem Beklagten geführten Haushalt auch völlig atypisch wären, schloss die Kammer aus. Der Umstand, dass die Klägerin den alten Zähler verschrottet hat und sich dadurch der Möglichkeit einer Prüfung der Ablesevorrichtung begeben hat, wurde von der Kammer ebenfalls zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Dem Beklagten konnte auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass er nicht von sich aus zumindest einen Teil der Rechnung bezahlt hatte. Auch diese fehlende Teilzahlung führte nicht dazu, dass die Kammer einen Ausbau des Stromzählers und die Unterbrechung der Stromversorgung als gerechtfertigt angesehen hätte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2020
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29103
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