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Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.03.2013
- 16 O 172/12 -
Unlautere Werbung: Rotbäckchen-Saft darf nicht mit "lernstark" beworben werden
Gericht rügt Verstoß gegen EU-Verordnung zu gesundheitsbezogener Werbung
Das Landgericht Koblenz hat der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH untersagt, für ihren gleichnamigen Kindersaft mit den Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zu werben.
Im zugrunde liegenden Streitfall kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" in der
EU-Verordnung stellt strenge Anforderungen an Werbung für Kinderprodukte
Die europäische Health-Claims-Verordnung stellt an gesundheitsbezogene
Gestaltung des Etiketts und Werbung zielten eindeutig auf Kinder als Zielgruppe ab
Der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH fehlte jedoch die erforderliche Zulassung für ihre Behauptungen. Die Richter des Landgerichts Koblenz sahen deshalb in der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- "So wichtig wie das tägliche Glas Milch": BGH legt EuGH Frage zur gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung vor
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2012
[Aktenzeichen: I ZR 36/11]) - Etikettierung mit "ohne Kristallzuckerzusatz" trotz enthaltender Traubensüße unzulässig
(Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.02.2013
[Aktenzeichen: 6 A 62/11])
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Dokument-Nr. 15533
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