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Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.03.2013
16 O 172/12 -

Unlautere Werbung: Rotbäckchen-Saft darf nicht mit "lernstark" beworben werden

Gericht rügt Verstoß gegen EU-Verordnung zu gesundheitsbezogener Werbung

Das Landgericht Koblenz hat der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH untersagt, für ihren gleichnamigen Kindersaft mit den Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zu werben.

Im zugrunde liegenden Streitfall kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" in der Werbung der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH als unlautere Werbung.

EU-Verordnung stellt strenge Anforderungen an Werbung für Kinderprodukte

Die europäische Health-Claims-Verordnung stellt an gesundheitsbezogene Werbung für Kinderprodukte strenge Anforderungen. Danach benötigen Unternehmen eine besondere Zulassung für Aussagen, nach denen das Produkt die Gesundheit oder die Entwicklung von Kindern fördert. Damit sollen Verbraucher EU-weit vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Gestaltung des Etiketts und Werbung zielten eindeutig auf Kinder als Zielgruppe ab

Der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH fehlte jedoch die erforderliche Zulassung für ihre Behauptungen. Die Richter des Landgerichts Koblenz sahen deshalb in der Werbung einen klaren Verstoß gegen die EU-Verordnung. Den Einwand des Unternehmens, der Saft werde auch von älteren Menschen getrunken und sei daher gar kein spezielles Kinderprodukt, ließ das Gericht nicht gelten. Die Gestaltung des Etiketts und die Werbung zielten eindeutig auf Kinder als Zielgruppe. Außerdem hatte die Firma das Produkt in einem Hinweis auf der Flasche selbst als Kindersaft bezeichnet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 15533 Dokument-Nr. 15533

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