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Landgericht Koblenz, Urteil vom 23.12.2019
- 2 S 34/19 WEG -
Zu Wohnzwecken vermietetes Haus einer Wohnungseigentumsgemeinschaft darf nicht als Kindertagespflegestelle genutzt werden
Gemeinschaftsordnung sieht Nutzung nur zu Wohnzwecken vor
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als Kindertagespflegestelle für bis zu fünf Kinder genutzt werden darf, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Gemeinschaftsordnung eine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls bewohnen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Objekt, das aus zwei Wohneinheiten besteht. Die beiden voneinander getrennten Gebäude stehen zueinander wie zwei in der Tiefe leicht versetzt nebeneinander stehende Doppelhaushälften. Die Kläger bewohnen die vordere Einheit, die Beklagten vermieten die hintere Einheit. Die Zufahrt zum hinteren Haus befindet sich hierbei unmittelbar vor dem Eingang der Kläger. In der
Häuser dürfen laut Gemeinschaftsordnung nur zu Wohnzwecken genutzt werden
Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt und verurteilte die Beklagten dazu, eine Nutzung der Eigentumswohnung als Tagespflegestelle für bis zu fünf Kinder selbst oder durch Dritte zu unterlassen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass den Klägern gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der hinteren Wohneinheit als Kindertagespflegestelle für bis zu fünf Kinder gleichzeitig zusteht. Hierbei stellt das Landgericht Koblenz darauf ab, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer
Nachbarn müssen Lärm und Immissionen durch an- und abfahrenden Fahrzeuge nicht hinnehmen
Die Nutzung als Kindertagespflegestelle durch die Mieterin ist störender als bei einer reinen Nutzung zu
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Auszug aus dem Wohnungseigentumsgesetz:
§ 15 Gebrauchsregelung
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) [...]
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2020
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28478
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