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Landgericht Koblenz, Urteil vom 14.03.2024
- 3 O 267/22 -
Friseur: Schadensersatz und Schmerzensgeld bei fehlerhafter chemischer Haarglättung
Lebensbeeinträchtigung aufgrund einer misslungenen Haarglättung
Einer Kundin steht nach einer Schädigung ihrer Haare durch eine fehlerhafte chemische Haarglättung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte, die einen Friseursalon betreibt, eine chemische
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Haarbehandlung
Das LG hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach der Vernehmung von Zeugen und aufgrund des Ergebnisses eines eingeholten Sachverständigengutachtens hat die Kammer festgestellt, dass das von der Beklagten ausgewählte und verwendete Mittel für die Behandlung der Haare der Klägerin ungeeignet und somit die vertraglich geschuldete Haarbehandlung mangelhaft gewesen sei. Ausweislich des Sachverständigengutachtens könne der an den Haaren der Klägerin eingetretene Schaden auch nicht durch eine Schwangerschaft oder durch von der Klägerin verwendete Drogerieprodukte eingetreten sein.
Verlust der Haare als Körperverletzung anerkannt
Da der Verlust und das Abschneiden von Haaren als
Fiktive Heilbehandlungskosten nicht erstattungsfähig
Soweit die Klägerin für den von ihr behaupteten Pflegeschaden (fiktive Kosten für die regelmäßige Intensivpflege der Haare nach der fehlerhaften Behandlung) einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2024
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33974
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