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Landgericht Koblenz, Urteil vom 09.04.2021
- 4 HK O 51/20 -
Bundesweite uneingeschränkte Werbung mit 5G ist irreführend
LG Koblenz untersagt 5G-Werbung
Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Werbung mit 5G-Leistungen zulässig ist, wenn der beworbene 5G Tarif nicht überall verfügbar ist.
Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit Weihnachtsangeboten. Auf der ersten Seite befand sich eine einheitliche Bühne mit einer durchgehenden Schneedecke und einem weite Teile der Seite bedeckenden Sternenhimmel. Auf dieser Seite fand sich unter anderem links ein Stern mit dem Aufdruck „Weihnachtsangebot“. In der Mitte der Bühne war eine SIM-Karte mit einem runden „5G“-Störer zu sehen. Auf der rechten Seite war ein Kasten mit Flat-Tarifen und einem Preis ab 9,99 Euro/Monat zu finden. Unter diesem Kasten befand sich die Klickfläche „Zum Angebot“. Klickte der Nutzer hierauf wurde er zur Produktseiten der Beklagten geführt. Nicht alle Tarife aus der in dem Kasten beworbenen Tariffamilie umfassen 5G-Leistungen. Die 5G-Leistungen der Beklagten sind zudem regional nur eingeschränkt erhältlich. Zudem waren die 5G-Leistungen nicht zu dem niedrigen ab-Preis erhältlich. Die Klägerin mahnte die Beklagte daher ab und begehrte das Unterlassen dieser
Werbung mit 5G-Leistungen ohne Hinweis zur Verfügbarkeit irreführend
Das Landgericht Koblenz untersagte der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und S.2 Nr. 1 und 2 UWG die
Preisgestaltung ebenso unzulässig
Die
"Zum Angebot" für Verbraucher nicht als getrennte Angebote wahrnehmbar
Auch wenn sich die Klickfläche „Zum Angebot“ nur unter den Tarifen befindet, deutet das für einen durchschnittlich aufmerksamen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2021
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30359
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