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Landgericht Köln, Urteil vom 23.04.2015
- 1 S 231/14 -
Vereinfachtes Kündigungsrecht nach § 573 a BGB: Doppelhaushälften zählen als selbständige Gebäude
Vermieter ist für ordentliche Kündigung auf Vorliegen eines berechtigten Interesses angewiesen
Ein Vermieter kann ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses ein Mietverhältnis gemäß § 573 a BGB ordentlich kündigen, wenn er und der Mieter im selben Gebäude wohnen und das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen aufweist. Das vereinfachte Kündigungsrecht steht ihm aber nicht zu, wenn es sich um Doppelhaushälften handelt, da es sich dabei um selbstständige Gebäude handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bewohnten die Eigentümer zweier nebeneinander liegender Doppelhaushälften eine der Hälften. Die andere Hälfte hatten sie vermietet. Im Juli 2013 kündigten sie dem Mieter der
Kein Recht zur vereinfachten ordentlichen Kündigung
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Ihnen habe kein Recht zur vereinfachten ordentlichen Kündigung nach § 573 a BGB zugestanden. Zwar könne danach ein Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses ein
Gemeinsame Auffahrt, Regenrohr sowie Schornstein unerheblich
Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die beiden Doppelhaushälften über eine gemeinsame Auffahrt verfügt haben. Zwar habe dies angesichts der räumlichen Begrenztheit ein erhöhtes Kontakt- und Konfliktpotenzial zwischen den Mietvertragsparteien geborgen. Jedoch komme es bei der Einordnung als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2015
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 30.06.2014
[Aktenzeichen: 212 C 24/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 680 WuM 2015, 680
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Dokument-Nr. 21958
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