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Landgericht Köln, Urteil vom 31.10.2019
- 16 O 438/18 -
Grundstückeigentümer muss bei Wind nicht vor möglicherweise zufallendem Eisentor warnen
Gefahrenlage bei starkem Wind offensichtlich und naheliegend
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Grundstückeigentümer nicht darauf hinweisen muss, dass ein Eisentor bei Wind zufallen kann. Eine Gefahrenlage die offensichtlich und naheliegend ist, bedarf keines besonderen Warnhinweises.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ließ sich im Mai 2017 von ihrem damaligen Lebenspartner und späteren Beklagten, bei dem sie sich regelmäßig aufhielt, im Auto mit zur Arbeit nehmen. Bei der Ausfahrt aus dessen Grundstück im Kölner Süden mussten sie dazu eine übertunnelte Hofeinfahrt und ein Eisentor durchqueren. Der Beklagte bat die Klägerin nach der Durchfahrt, das Eisentor zur Hofeinfahrt zu schließen. Als diese das Tor mit dem Schlüssel im Schloss zuzog, schlug dieses mit voller Wucht zu und quetschte den Arm der Klägerin ein.
Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Die Klägerin sah die Schuld für den Vorfall bei dem Beklagten. Es habe Windstärke 7 geherrscht und ein entsprechender Windstoß zum Zuschlagen der Tür geführt. Der Beklagte habe die Tür nicht ausreichend, z.B. mit einem Türdämpfer, dagegen gesichert. Jedenfalls hätte er ein Hinweisschild anbringen oder sie anderweitig warnen müssen. Ihr Arm sei durch den Vorfall mehrfach gebrochen gewesen und sie habe notoperiert werden müssen. Trotz fortdauernder Behandlung sei der Arm dauerhaft nicht funktionsfähig. Dies rechtfertige ein
Beklagter hält Verhalten der Klägerin für nicht nachvollziehbar
Der Beklagte wiederum sah die Ursache für den Vorfall in dem nicht nachvollziehbaren Verhalten der Klägerin, den Arm zwischen Tor und Mauerwand zu stecken. Warum sie das Tor nicht schlichtweg habe zufallen lassen, sei ihm unbegreiflich.
Gefahrenlage war offensichtlich und naheliegend und bedurfte keines besonderen Warnhinweises
Das Landgericht Köln vermochte keine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen und wies die Klage ab. Es sei für jeden erkennbar gewesen, dass es sich um eine schwere und damit windanfällige Eisentür gehandelt habe und dass es gefährlich sei, bei starkem Wind ein Körperteil zwischen Tür und Türrahmen bzw. Mauerwand zu halten. Die Gefahrenlage sei so offensichtlich und naheliegend gewesen, dass sie keines besonderen Warnhinweises bedurfte. Auch sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, einen Türdämpfer o.ä. einzubauen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2019
Quelle: Landgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28180
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