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Landgericht Leipzig, Beschluss vom 30.05.2012
- 02 HK O 1900/09 -
LG Leipzig verhängt Ordnungsgeld in Höhe von 75.000 Euro gegen Flugbuchungsportal www.fluege.de
Vom Bundesgerichtshof angeordnete Umstellung der Werbepraxis vom Internetportal bisher nicht geändert
Das Landgericht Leipzig hat gegen die Unister GmbH als Betreiberin des Internetbuchungsportals www.fluege.de ein Ordnungsgeld in Höhe von 75.000 Euro verhängt, da das Unternehmen eine höchstrichterlich untersagte Werbepraxis bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert hatte.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Unister GmbH als Betreiberin des Internetbuchungsportals www.fluege.de rechtskräftig untersagt worden, im Rahmen des Buchungsformulars eine Reiseversicherung als Nebenleistung zu Flugbuchungen einzustellen, die der Kunde erst im Wege des Opt-out ausdrücklich abwählen konnte. Diese auch durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. August 2011 höchstrichterlich untersagte Werbepraxis hatte Unister bis Ende Oktober 2011 nicht geändert.
Höhe des Ordnungsgeldes beruht auf voraussichtlich erzieltem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbotes
Das Landgericht Leipzig sah hierin eine schuldhafte Verletzung der gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes verweist das Landgericht unter anderem auf den wirtschaftlichen Erfolg, den das Unternehmen bei einer Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbotes erzielen könnte. Hier hatte Unister selbst bei Gericht vorgetragen, dass man bei Umstellung der Werbepraxis auf das (gesetzlich vorgegebene) Opt-in-Verfahren mit Provisionsrückgängen in Höhe von jährlich 50.000 Euro rechnen müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
- LG Leipzig: Buchungsmaske eines Internetreisebüros rechtswidrig
(Landgericht Leipzig, Urteil vom 19.03.2010
[Aktenzeichen: 02HK O 1900/09]) - "OPT-OUT"-Funktion für Nebenleistungen – Preisdarstellung auf Flugbuchungsportal www.fluege.de unzulässig
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011
[Aktenzeichen: I ZR 168/10])
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Dokument-Nr. 13627
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