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Landgericht Lübeck, Urteil vom 07.07.2022
- 14 S 23/21 -
Keine Täuschung über Mietmängel bei fehlender Wohnungsbesichtigung
Kein Recht zur Anfechtung oder Mietminderung
Besichtigt ein Mietinteressent vor Abschluss des Mietvertrags nicht die Wohnung, so steht ihm im Nachhinein kein Recht auf Anfechtung oder Mietminderung wegen verschwiegener Mängel zu. Es fehlt an einer Täuschung des Vermieters. Zudem kann dem Mieter grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 536 b BGB vorgeworfen werden. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ohne die Wohnung vorher besichtigt zu haben, schloss eine Frau im September 2019 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Schleswig-Holstein ab. Nach ihrem Einzug in die Wohnung machte die Mieterin
Amtsgericht gab Klage der Mieterin statt
Das Amtsgericht Lübeck gab der Klage der Mieterin statt. Sie habe den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Landgericht verneint Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Das Landgericht Lübeck entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete seit September 2019 zu. Die Mieterin habe den Mietvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten dürfen, da es an einer Täuschungshandlung der Vermieterin fehle. Durch die unterlassene
Kein Recht zur Mietminderung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Mietmängel
Nach Auffassung des Landgerichts habe auch kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2022
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 10.02.2021
[Aktenzeichen: 24 C 1764/20]
Jahrgang: 2022, Seite: 907 GE 2022, 907
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Dokument-Nr. 32216
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