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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 29.07.2011
10 O 735/11 -

Geparktes Auto beim Mähen öffentlicher Rasenflächen durch aufgewirbelten Stein beschädigt

Stadt haftet für entstandenen Schaden / Vorübergehende Sperrung von Parkflächen als Schutzmaßnahme für die Stadt zumutbar

Kommt es beim Mähen von öffentlichen Rasenflächen durch aufwirbelnde Steine zu Beschädigung von geparkten Kraftfahrzeugen, haftet die Stadt für den entstandenen Schaden. Das Treffen von entsprechenden Schutzmaßnahmen in Form von kurzfristigen Sperrungen oder Aufstellen von Schutzplanen, um derartige Schäden zu verhindern, ist für die Stadt zumutbar. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall mähte eine Mitarbeiterin der Stadt Haldensleben am 16. Juni 2010 im Bereich der Dorfstrasse 3 in Wedringen den Rasen in der Nähe von Parkflächen. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe eines dort abgestellten Pkws. Die herabfallende Scheibe verursachte zudem Lackschäden. Der Autobesitzer verlangte den Schaden von der Stadt ersetzt.

Mitarbeiterin der Stadt verletzt Verkehrssicherungspflichten

Das Landgericht Magdeburg gab dem Fahrzeugbesitzer Recht und verurteilte die Stadt zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 1.000 Euro. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Mitarbeiterin der Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, da sie nicht ausreichend für Schutz von umher fliegenden Steinen gesorgt habe.

Stadt muss geparkte Fahrzeuge durch vorübergehende Sperrungen oder Aufstellen von Planen schützen

Wenn öffentliche Rasenflächen in unmittelbarer Nähe zu Parkflächen gemäht werden, hätte die Stadt weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen. In Betracht komme dabei etwa die vorübergehende Sperrung Parkflächen oder das Aufstellen von Planen, durch die die geparkten Fahrzeuge geschützt würden. Der Kläger – als Mitarbeiter der Straßenmeisterei ebenfalls beruflich mit Mäharbeiten betraut – hatte beispielsweise ausgeführt, dass in vergleichbaren Fällen ein Mitarbeiter neben dem Rasenmäher mit einer großen Pappwand als Schutz vor umher fliegenden Steinen neben dem Mäher her ginge, damit Fahrzeuge nicht beschädigt werden könnten. Derartige Maßnahmen seien auch für die Stadt zumutbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 12055 Dokument-Nr. 12055

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