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Landgericht Mainz, Urteil vom 20.06.2007
- 3 S 220/06 -
LG Mainz: Fußball-Dauerkartenverkauf dürfen nicht bei ebay versteigert werden
Klausel in Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen, die Weiterverkauf untersagt, zulässig
Ein Fußballverein darf einem Käufer Dauerkarten verweigern, wenn dieser die Tickets später im Internet bei ebay versteigert. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen, die den Weiterverkauf untersagt, ist zur Kontrolle des Verkaufs zulässig. Das entschied das Landgericht Mainz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Sammelbesteller für vier Stehplatz-Dauerkarten seit dem Aufstieg des beklagten Fußballverein in die 1. Fußballbundesliga in der Saison 2004/2005. Im November 2004 veräußerte er seine Dauerkarte über ebay und erzielte einen Preis von 153,00 EUR. Mit Schreiben vom 26. April 2006 schloss der Fußballverein den Kläger vom weiteren Bezug unter Berufung auf § 7 Nr. der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) aus; hiernach ist es nicht erlaubt,
Sicherheitsinteressen des Vereins überwiegen Verkaufsinteresse des Dauerkarteninhabers
Hiergegen klagte der Fußballfan vor dem Landgericht Mainz. Das Vorgehen war jedoch erfolglos. Die Richter entschieden, dass ein Verein der Fußballbundesliga einen Dauerkarteninhaber durchaus vom künftigen Bezug von Dauerkarten ausschließen kann, wenn dieser entgegen den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen des Vereins seine Dauerkarte bei ebay versteigert. Vor allem die Sicherheitsinteressen des Vereins überwiegen das Interesse des Dauerkarteninhabers an dieser Vertriebsform.
Das Urteil ist aus dem Jahre 2007 und erscheint im Rahmen der Reihe "Fußballurteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Mainz
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Dokument-Nr. 9752
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