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Landgericht Mainz, Urteil vom 31.08.2005
- 3 S 89/05 -
Fehlschüsse auf Sportplätzen erlaubt
Das Landgericht Mainz hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens die Schadensersatzklage eines PKW-Eigentümers abgewiesen. Dieser hatte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Nähe eines Sportplatzes abgestellt. Auf dem Sportplatz, der mit einem Ballfangzaun vom Parkplatz abgegrenzt ist, hatte ein noch Minderjähriger Torschüsse geübt. Einer der Schüsse ging über das Tor und den Ballfangzaun hinweg und soll einen Schaden am Kotflügel des PKW ´s verursacht haben.
Nach Ansicht des Landgerichts kommt eine Haftung des "Fehlschützen" nicht in Betracht.
Wegen der Eigenart des Fußballspiels sei es nicht zu vermeiden, dass Bälle über das Spielfeld hinausfliegen. Zwar müsse der Spieler grundsätzlich seine Spielweise so einrichten, dass an den Rechtsgütern anderer kein Schaden entstehe. Soweit - wie vorliegend - aber eine Vorrichtung bestehe, die den Schutz von Fahrzeugen gegen abirrende Bälle bezwecke, dürfe der Spieler auch Torschüsse ausführen, die ihr Ziel möglicherweise verfehlen können. Dabei könne es auch passieren, dass Bälle derart abirren, dass sie den eigentlich hiergegen errichteten Ballfangzaun überfliegen. Ein solcher "Fehlschuss" halte sich im Rahmen des erlaubten Risikos, überdies sei dem Spieler ein fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2005
Quelle: Pressemeldung Nr. 10/05 des Landgerichts Mainz vom 19.09.2005
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Dokument-Nr. 983
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