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Landgericht München I, Beschluss vom 14.02.2005
- 1 T 14345/04 -
Ersatz beschädigter Badfliesen durch Austausch ähnlich aussehender Fliesen zulässig
Anspruch auf Ersatz der durch unterschiedliche Fliesen entstandenen Wertminderung
Wer im Rahmen des Schadenersatzes verpflichtet ist, beschädigte Badfliesen auszutauschen, muss nicht zwingend das gesamte Bad neuverfliesen, wenn identische Fliesen nicht mehr auffindbar sind. Sind ähnlich aussehende Ersatzfliesen vorhanden, kann sich der Austausch auf die beschädigten Fliesen beschränken. In einem solchen Fall besteht aber ein Schadenersatzanspruch wegen der mit der unterschiedlichen Verfliesung einhergehenden Wertminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Zuge von Feuchtigkeitsschäden in einem Bad zu Beschädigungen einiger
Austausch mit Ersatzfliesen war zulässig
Das Landgericht München I entschied, dass ein Austausch der beschädigten
Schadenersatzanspruch wegen Wertminderung bestand
Es habe jedoch ein Anspruch auf Schadenersatz bestanden, so das Landgericht, da es durch die unterschiedliche Verfliesung zu einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2014
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/NJW-RR 2005, 1546/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2005, Seite: 1546 NJW-RR 2005, 1546 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2005, Seite: 912 NZM 2005, 912
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Dokument-Nr. 18170
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