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Landgericht München I, Urteil vom 05.11.2020
11 O 10306/20 -

Keine Diskriminierung eines Fußballfans durch Fußballverein bei Einschränkung durch Kontingent und Buchungsart für Begleitpersonen Schwerbehinderter

Klage gegen Münchner Fußballverein abgewiesen

Das Landgericht München I hat die Klage eines Fußballfans wegen des Anspruchs auf Unterlassung und Schadenersatz aus dem Allgemeinen Gleichstellungs­gesetz gegen einen Münchner Fußballverein abgewiesen.

Der stark sehbeeinträchtigte Kläger, der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der

Kategorie B ist, buchte zwei Tickets für sich und seine Begleitperson für ein von dem Beklagten veranstaltetes Fußballspiel über das Online-Portal einer Stiftung. Bei der Online-Buchung musste der Kläger für das Ticket seiner Begleitperson 16,50 EUR entrichten, die er zunächst auch bezahlte, dann jedoch von dem beklagten Fußballverein zurückforderte.

Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen Diskriminierung

Der Kläger brachte vor, dass der Beklagte Verein Rollstuhlfahrer und Sehbeeinträchtigte nicht gleich behandele. Während Rollstuhlfahrer für ihre Begleitperson ein gratis Ticket für den Besuch eines Fußballspiels erhalten könnten, habe der Kläger als Sehbehinderter für seine Begleitperson 16.50 EUR bezahlen müssen. Deshalb verlangte er vor dem Prozess Schadensersatz in Höhe von 1.860 €. Der Beklagte zahlte ihm nur den Betrag von 16,50 € zurück. Die danach verbleibenden 1.843,50 € verlangte der Kläger mit der Klage als Schmerzensgeld für die - seiner Ansicht nach - erlittene Diskriminierung; daneben verlangte der Kläger, dass der Beklagte eine solche Diskriminierung zukünftig unterlassen solle.

Maximalkontingent für Karten für Begleitpersonen

Eine solche Diskriminierung lag nach Auffassung des Gerichts jedoch gerade nicht vor. Nach Lage der Dinge behandelt vielmehr der beklagte Fußballverein alle Begleitpersonen von Inhabern eines Behindertenausweises der Kategorie B gleich, ohne Unterschied bzw. ohne Ansehen der Art der Beeinträchtigung. Freikarten für Begleiter von Inhabern eines entsprechenden Behindertenausweises gibt der Verein generell nur aus, wenn sie direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins online oder analog bestellt werden und ein dort hinterlegtes Maximalkontingent noch nicht erschöpft ist. Diese Regelung für Freikarten gilt unterschiedslos für jede Person, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B ist.

Einschränkung nach Buchungsart und Kontingent nicht diskriminierend

Sie ist nach Ansicht des Gerichts schon deshalb nicht diskriminierend, weil die Voraussetzungen für den Kläger und alle anderen Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson identisch sind. Die Einschränkungen je nach Kontingent oder Buchungsart als solche seien ebenfalls nicht diskriminierend, da sie für alle Begleitpersonen gleichermaßen gelten, so das Gericht. Dass der Verein dem Kläger den Betrag von 16.50 EUR trotzdem auf dessen Beschwerde hin zurückerstattet und sich bei ihm entschuldigt habe, könne nicht als Anerkenntnis einer

Diskriminierung seitens des Beklagten gewertet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 29416 Dokument-Nr. 29416

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