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Landgericht München I, Urteil vom 17.01.2019
12 O 1982/18 -

Pay-TV-Anbieter Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern

Landgericht München I erklärt zwei von drei strittigen Klauseln für unwirksam

Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäfts­bedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam. Dies entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte es sich der Pay-TV-Sender Sky in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen "Gesamtcharakter" erhalten bleibt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte kritisiert, dass die Klausel selbst unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen könne, und verwies auf ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr. Viele Kunden hatten das Sky Sport Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Damit hatte der Sender kräftig geworben. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.

Klausel führt zu unangemessener Benachteiligung von Kunden

Das Landgericht München I schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass Sky-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.

Umfang der Änderungen nicht vorhersehbar

In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programrechte für Sky variieren könne. Auch dies sei nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Das Unternehmen könne zwar ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Dies ging dem Gericht zu weit.

Klausel mit Sonderkündigungsrecht zulässig

Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall hatte Sky seinen Kunden allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Forderung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter zurück. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat hierzu Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2019
Quelle: Bundesverband der Verbraucherzentralen/ra-online (pm)

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Kommentare (1)

 
 
SkyNeinDanke schrieb am 19.03.2019

Faszinierend: Im Jahr 2018 hat ein Unternehmen, welches sich locker eine Beratungsstunde bei einem Anwalt leisten könnte, immer noch nicht begriffen, das Verträge nicht einseitig nach Gutdünken geändert werden können.

Ja, es gibt Ausnahmen - aber diese müssen gesetzlich normiert sein. Also erst Lobbyismus, dann den Kunden verarschen.

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