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Landgericht München I, Entscheidung vom 28.05.2015
- 12 O2205/15 -
Sky darf Kunden nicht für unverschuldeten Missbrauch haften lassen
Klausel wegen unangemessener benachteiligter Kunden unzulässig
Der Pay-TV-Sender Sky Deutschland darf Kunden nicht unabhängig vom Verschulden für einen missbräuchlichen Abruf kostenpflichtiger Zusatzangebote haften lassen. Das entschied das Landgericht München I.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Pay-TV-Sender Sky Deutschland bietet mehrere Zusatzdienste an, die mit einer persönlichen Geheimzahl (PIN) genutzt werden können. Laut
Klausel ist unzulässig
Diese Klausel ist unzulässig, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt, entschieden die Richter des Landgerichts München. Denn der Kunde müsse danach unabhängig von seinem Verschulden haften - auch wenn er seine Zugangs-PIN ausreichend vor einem fremden Zugriff geschützt habe und die Zusatzdienste dennoch von Unbefugten genutzt wurden. Weil die Zusatzdienste über "Sky Go" auch an jedem Ort außerhalb der Wohnung bestellbar sind, könne der Kunde nicht überprüfen, wem es möglich ist, die Dienste über seine Kennung abzurufen. Dadurch weite sich sein Risiko ins Unermessliche aus.
Richter werten Vertragsstrafe für gescheiterten Lastschrifteinzug als unzulässig
Als unzulässig werteten die Richter auch eine "Vertragsstrafe" von 10 Euro im Zusammenhang mit einem gescheiterten Lastschrifteinzug. Sie sollte fällig werden, wenn der Kunde das Unternehmen nicht rechtzeitig über eine mangelnde Deckung seines Kontos informiert hat. Die Richter werteten die Vertragsstrafe als pauschalierten Schadenersatz. Weil die Klausel dem Kunden nicht gestatte einen geringeren Schaden nachzuweisen, sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2015
Quelle: verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 21425
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