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Landgericht München I, Entscheidung vom 28.05.2015
12 O2205/15 -

Sky darf Kunden nicht für unverschuldeten Missbrauch haften lassen

Klausel wegen unangemessener benachteiligter Kunden unzulässig

Der Pay-TV-Sender Sky Deutschland darf Kunden nicht unabhängig vom Verschulden für einen missbräuchlichen Abruf kostenpflichtiger Zusatzangebote haften lassen. Das entschied das Landgericht München I.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Pay-TV-Sender Sky Deutschland bietet mehrere Zusatzdienste an, die mit einer persönlichen Geheimzahl (PIN) genutzt werden können. Laut Vertragsklausel sollte der Kunde uneingeschränkt für die Vergütung der Zusatzdienste haften, die unter seiner PIN bestellt wurden.

Klausel ist unzulässig

Diese Klausel ist unzulässig, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt, entschieden die Richter des Landgerichts München. Denn der Kunde müsse danach unabhängig von seinem Verschulden haften - auch wenn er seine Zugangs-PIN ausreichend vor einem fremden Zugriff geschützt habe und die Zusatzdienste dennoch von Unbefugten genutzt wurden. Weil die Zusatzdienste über "Sky Go" auch an jedem Ort außerhalb der Wohnung bestellbar sind, könne der Kunde nicht überprüfen, wem es möglich ist, die Dienste über seine Kennung abzurufen. Dadurch weite sich sein Risiko ins Unermessliche aus.

Richter werten Vertragsstrafe für gescheiterten Lastschrifteinzug als unzulässig

Als unzulässig werteten die Richter auch eine "Vertragsstrafe" von 10 Euro im Zusammenhang mit einem gescheiterten Lastschrifteinzug. Sie sollte fällig werden, wenn der Kunde das Unternehmen nicht rechtzeitig über eine mangelnde Deckung seines Kontos informiert hat. Die Richter werteten die Vertragsstrafe als pauschalierten Schadenersatz. Weil die Klausel dem Kunden nicht gestatte einen geringeren Schaden nachzuweisen, sei die Pauschale unwirksam

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2015
Quelle: verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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