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Landgericht München I, Urteil vom 22.12.2009
- 13 S 5962/09 -
LG München: Service-Tankstelle haftet für Schäden, die durch Mitarbeiter bei Nutzung der Autowaschanlagen verursacht werden
Bei Service-Tankstelle darf Kunde entsprechende, korrekt ausgeführte Sonderleistungen erwarten
Zur Leistung einer Service-Tankstelle nebst Selbstbedienungswaschanlage gehört auch, dass die Mitarbeiter der Tankstelle das Auto auch in die Waschanlage fahren. Dies entschied das Landgericht München I.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihr Cabrio zu der von der Beklagten betriebenen Tankstelle in München gebracht und den Tankwart gebeten, das Fahrzeug zu betanken sowie in die ebenfalls auf dem Gelände der Beklagten betriebene Waschanlage zu fahren. Das Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Tankwart habe keinen Führerschein und die
Übernahmeverschulden des Tankwarts
Das Landgericht entschied, dass die Tankstellenbetreiberin für das Verschulden des Tankwarts, der für kleinere Serviceleistungen wie Tanken und Scheibenwaschen eingestellt gewesen sei, hafte. Der Tankwart habe die Serviceleistung durch Entgegennahme der Schlüssel von der Klägerin zum Zwecke des Autowaschens übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein hatte und die
Sonderleistungen zeichnen Service-Tankstelle vor anderen Tankstellen aus
Der besondere Service einer Tankstelle, die den Kunden kleinere Serviceleistungen anbiete, zeichne eine derartige Service-Tankstelle gerade vor anderen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2009
Quelle: ra-online, LG München I
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Dokument-Nr. 8987
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