wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(6)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 19.04.2023
15 O 14153/21 -

Klageabweisung bei polizeilichem Schuss­waffen­gebrauch

Kein Schmerzensgeld wegen polizeilichem Schuss­waffen­gebrauch

Das Landgericht München I hat eine Klage gegen den Freistaat Bayern wegen des Gebrauchs einer Schusswaffe bei einem Einsatz der Polizei abgewiesen. Die Klägerin wurde während eines Polizeieinsatzes angeschossen. Zuvor hatte die Klägerin einen Arzt und mehrere Polizisten mit einem Messer bedroht. Sie forderte mit ihrer Klage wegen ihrer Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro.

Am späten Abend des 22.09.2020 rief der Ehemann der Klägerin den ärztlichen Bereitschaftsdienst wegen akuter psychischer Probleme der Klägerin. Die Klägerin bedrohte den diensthabenden Bereitschaftsarzt vor Ort mit einem Messer. Der Bereitschaftsarzt flüchtete in sein Dienstfahrzeug. Mit Notruf wurde die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München über den Vorfall informiert und polizeiliche Hilfe angefordert. Gegen 1.00 Uhr traf eine Polizeistreife mit mehreren Polizeibeamten ein. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden vor dem Haus durch die anwesenden Polizeibeamten durchsucht, wobei festgestellt wurde, dass keiner der beiden Waffen bei sich trug. Das Messer, mit dem der Bereitschaftsarzt bedroht worden war, stellte die Polizei sicher. Die Polizeibeamten begaben sich mit der Klägerin und deren Ehemann sodann in den Eingangsbereich ihres Hauses, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Auf Polizisten mit Messer zugelaufen

Aufgrund des psychisch auffälligen Zustands der Klägerin stand im Raum, dass diese sich freiwillig in ärztliche Behandlung begeben sollte. Stattdessen begab sich die Klägerin in die Küche und holte dort erneut ein 25,5 cm langes Messer. Sie ging mit dem Messer in den Flur, wo sich anfänglich sechs Polizeibeamte befanden, wobei sie das Messer im leicht angewinkelten Arm in der rechten Hand hielt und Griff sowie Klinge des Messers oben aus ihrer Faust heraus zeigten. Daraufhin zogen zwei der anwesenden Polizisten ihre Dienstwaffen und forderten die Klägerin lautstark auf, das Messer wegzulegen. Die Klägerin ging dennoch mit vorgehaltenem Messer wortlos weiter auf die Polizeibeamten zu. Die Polizeibeamten wichen - soweit möglich - in Richtung Haustür zurück.

Schuss eines Polizisten trifft Klägerin

Als die Klägerin sich näherte und noch immer das Messer drohend in die Richtung der Polizeibeamten hielt, gab einer der Polizeibeamten einen Schuss aus seiner Dienstwaffe ab. Die Klägerin wurde im Bauch getroffen, fiel zu Boden und ließ das Messer fallen. Sie wurde im Krankenhaus mehrmals operiert und einige Wochen stationär behandelt. Die hausärztliche Behandlung der Klägerin dauert an. Sie vertrat mit ihrer Klage die Auffassung, eine Rechtfertigung durch Notwehr scheide aus, da der Schuss des Polizeibeamten nicht erforderlich gewesen sei. Es seien mehrere Polizeibeamte anwesend gewesen, welche die Klägerin mit einem Schlagstock oder mit Pfefferspray hätten überwältigen können. Ferner hätte zunächst ein Warnschuss abgegeben werden müssen. Letztlich hätte der Polizeibeamte zumindest auf die Arme oder Beine der Klägerin zielen müssen, was weniger gravierende Verletzungsfolgen verursacht hätte.

LG: Übermaßverbot nicht verletzt

Zur Überzeugung des LG handelte der Polizeibeamte nicht amtspflichtwidrig. Insbesondere wurde auch das für Polizeieinsätze geltende Übermaßverbot nicht verletzt. Das LG hat hierbei berücksichtigt, dass Schusswaffen durch die Polizei nur gebraucht werden dürfen, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Das LG führte hierzu aus: „Mildere Maßnahmen sind nur dann anzuwenden, wenn sie eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben. Polizeibeamte müssen sich nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einlassen.“

Schussabgabe einzige effektive Abwehrmöglichkeit

Die Richter haben in der mündlichen Verhandlung Fotos und Skizzen von den Räumlichkeiten in Augenschein genommen und Zeugen befragt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es in der konkreten Situation keine andere effektive Abwehrmöglichkeit mehr gab. Für das Gericht war bei seiner Entscheidung ausschlaggebend, dass die Klägerin zuvor mehrfach deutlich aufgefordert worden war, das Messer wegzulegen und die Schussabgabe ihr vorher angedroht wurde. Der den Schuss abgebende Polizeibeamte hatte zudem zunächst vergeblich versucht, im engen Hausflur zurückzuweichen. Es sei nicht möglich gewesen, die Klägerin zu überwältigen, da der Flur des Hauses sehr eng gewesen sei und die Klägerin ein Messer in der Hand gehalten habe, welches sie jederzeit hätte benutzen können, so das LG. Der Einsatz von Pfefferspray oder einem Schlagstock sei deshalb nicht zielführend gewesen, um den Angriff der Klägerin mit dem Messer sicher effektiv abzuwehren.

Schuss in Arm oder Bein keine Alternative

Dagegen, dass die Klägerin unter dem Eindruck eines vorherigen Warnschusses willentlich das Messer weggelegt hätte, spreche in diesem Fall schon, dass die Klägerin auch auf jegliche andere Ansprache, insbesondere auch auf die Androhung des Schusswaffengebrauchs unter vorgehaltener Waffe nicht reagiert habe. Ein Schuss in Arm oder Bein hätte den Angriff der Klägerin in der konkreten Situation ebenfalls nicht sicher endgültig beendet. Sie hätte möglicherweise trotz eines Treffers aufgrund der geringen Distanz zum Polizeibeamten noch zustechen können. Dieses Risiko habe der Polizeibeamte in der konkreten Situation nicht eingehen müssen, denn mit einem Messer könnten sehr schnell schwere bis tödliche Verletzungen zugefügt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2023
Quelle: Landgericht München Ira-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32823 Dokument-Nr. 32823

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32823

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 25.04.2023

gutes und richtiges Urteil. Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um und wer mit einem Messer gegen Schusswaffen kämpfen will, auch. Die Respektlosigkeit gegenüber der Polizei muss ein Ende haben.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?