wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 31.03.2006
17 S 1660/06 -

Auch auf der Autobahn muss unter Umständen "auf Sicht" gefahren werden

Die Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen muss so gewählt werden, dass der Fahrer auf der Straße liegende Objekte rechtzeitig erkennen und ein Auffahren verhindern kann. Dies haben sowohl das Amts- als auch das Landgericht München entschieden.

Am 04.12.2004 wurde ein Fahrzeug, das bei der späteren beklagten Haftpflichtversicherung versichert war, auf der Autobahn A 99 bei Hohenbrunn in einen Verkehrsunfall verwickelt. Als Folge dieses Unfalls lagen auf der mittleren Spur der Fahrbahn unter anderem ein Reifen, eine Eisenstange sowie kleinere Autoteile. Die auf der mittleren Fahrspur auf die Unfallstelle zufahrende spätere Klägerin konnte ein direktes frontales Auffahren auf die Fahrzeugteile zwar vermeiden, in dem sie bremste und nach links auswich. Dennoch erfasste sie mit ihrem rechten Vorderrad die Eisenstange. In Folge dessen entstand an ihrem Fahrzeug ein Sachschaden von insgesamt € 9.815,26. Da ein Anwalt eingeschaltet wurde, der die Schadensregulierung gegenüber der Beklagten betreiben sollte, entstand ein weiterer Schaden in Höhe von € 756,09, insgesamt also € 10.571,35. Vorprozessual hat die beklagte Haftpflichtversicherung lediglich 2/3 dieser Summe, also € 7.132,21 bezahlt. Da sich die Klägerin nicht mit dieser Zahlung abfinden wollte, kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Dort ließ die Klägerin vortragen, dass der Unfall für sie nach Sachlage unabwendbar gewesen sei. Die Hindernisse auf der Fahrbahn seien schwer erkennbar gewesen. Insbesondere habe sie nicht scharf nach links ausweichen können, da sonst die Gefahr mit der Kollision anderer Fahrzeuge bestanden hätte.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Zuvor vernahm er eine Zeugin, die das Unfallgeschehen beobachtet hatte. Sie bestätigte, dass ein Reifen mit Felge, aus dem noch eine Stange heraus geragt habe, auf der Fahrbahn gelegen habe. Bei einem Autoreifen, so der Richter, handele sich um ein gut sichtbares Objekt. Die Klägerin hätte bei Herannahen an die Unfallstelle, die durch die Unfallfahrzeuge klar erkennbar gewesen sei, "auf Sicht" fahren müssen. Mit anderen Worten, sie habe ihre Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass sie auf ein Hindernis, das auf der Straße liege, so reagieren könne, dass ein Auffahren unmöglich sei. Bei angemessener Geschwindigkeit wäre der Unfall somit vermeidbar gewesen. Eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von 1/3 des entstandenen Schadens, so wie ihn die beklagte Haftpflichtversicherung reguliert habe, sei daher angemessen.

Mit diesem Urteil fand sich die Klägerin nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München ein. Die zuständige Kammer schloss sich jedoch der amtsrichterlichen Entscheidung in vollem Umfang an und wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 22.05.2006

Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2006
    [Aktenzeichen: 341 C 8407/05]
Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2435 Dokument-Nr. 2435

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2435

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?