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Landgericht München I, Urteil vom 27.07.2006
26 O 19835/05 -

Unvereinbarkeitsregelung des Verbandes der Hausärzte ist wirksam

Vorstand darf nicht zeitgleich bei anderer Ärztevereinigung beauftragt sein

Kein Ärztestreik sondern ein Ärztestreit war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht München I. Kläger waren zwei niedergelassene Hausärzte aus München und Regensburg, die Vorsitzende des Bezirksverbandes Oberpfalz bzw. Oberbayern eines bayernweit organisierten Verbandes von Hausärzten waren und damit "geborene" Mitglieder des Landesvorstandes des Verbandes. Gleichzeitig waren beide bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) unter anderem als Vorstandsbeauftragte tätig.

Streitauslösend war eine Satzungsänderung des Verbandes der Hausärzte im Rahmen einer Hauptversammlung am 22. und 23.07.2005. Dabei wurde in die Satzung eine Unvereinbarkeitsregelung aufgenommen, wonach eine Vorstandstätigkeit bei dem Hausärzteverband unvereinbar sei mit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Vorstandsbeauftragter bei der KVB. Unvereinbare Ämter sollten bis 31.10.2005 aufgegeben werden, ansonsten würden Betroffene bis 01.11.2005 aus dem Vorstand des Verbandes der Hausärzte ausscheiden.

Die klagenden Ärzte begehrten nun die Feststellung der Nichtigkeit dieser Satzungsänderung vor dem Landgericht München I, da diese ihrer Ansicht nach nur den Zweck habe, sie als missliebige Vorstandsmitglieder aus dem Amt zu entfernen. Es würde insoweit in ihre Grundrechte auf Koalitionsfreiheit eingegriffen. Neben zahlreichen formellen Mängeln der Satzungsänderung kritisierten sie insbesondere, dass bisher der Verband der Hausärzte mit der KVB zur Vertretung der Hausärzte zusammenwirken sollte, nunmehr aber eine Kampfabsicht gegen die KVB in die Satzung Einfluss gefunden habe. Dies jedoch nur, weil der erste Vorsitzende des Verbandes der Hausärzte als Vorstandsmitglied der KVB abgewählt worden sei und nunmehr deswegen gegen die KVB eingestellt sei.

Der beklagte Verband der Hausärzte vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Satzungsänderung sei als Reaktion auf eine Satzungsänderung der KVB notwendig gewesen. Da die Vorstandsbeauftragten der KVB weisungsgebunden seien, könne es zu einem Interessenkonflikt dieser kommen, wenn sie zeitgleich auch im Vorstand der Beklagten tätig sind. Schließlich werde die Mitgliedschaft in dem Verband der Hausärzte nicht berührt, es werde nur geregelt, wen der Verband als Vorstand haben wolle und wen nicht.

Die 26. Zivilkammer stellte zunächst fest, dass die Formalien der Satzungsänderung eingehalten wurden und folgte auch im Übrigen der Argumentation des Verbandes, dass es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit dem Verband selbst überlassen bleibt, den Zugang zu den Vorstandsämtern zu regeln und von sachgerechten Interessen abhängig zu machen. Da ein Interessenkonflikt zwischen den Aufgabenfeldern der KVB und des Verbandes denkbar ist erscheint die Unvereinbarkeitsregelung sachgerecht und nicht willkürlich. Auch stellt die Satzungsänderung keine reine gegen die Kläger gerichtete Einzelfallmaßnahme dar.

Unwirksam allerdings ist nach Ansicht des Gerichts die kurze Übergangsregelung. Da bei der Wahl der Vorsitzenden der Bezirksverbände die Regelung galt, dass diese "geborene" Mitglieder des Landesvorstandes sind, werde durch die kurze Übergangsregelung rückwirkend in die Rechte der Gewählten und der Wähler eingegriffen und praktisch eine außerordentliche Kündigung vollzogen. Hierdurch würden die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Besitzstandswahrung in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Mit diesem Urteil dürfen also beide Kläger bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode im Jahr 2007 in ihrer Vorstandsposition bei dem Verband der Hausärzte verbleiben, auch wenn sie als Vorstandsbeauftragte der KVB tätig sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/06 des LG München I vom 05.09.2006

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