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Landgericht München I, Urteil vom 18.10.2007
- 26 O 24519/05 -
Gebrauchtwagenverkauf: Gebrauchtwagenhändler verlangt Vermittlungsprovision und Standgebühren für nicht verkauften Pkw
Vermittlungsprovision nur bei erfolgreichem Verkauf - Überhöhte Standgebühren sind sittenwidrig
Gebrauchtwagenhändler dürfen nur dann eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn es ihnen tatsächlich gelingt, das Fahrzeug zu verkaufen. Das bloße Bemühen um den Verkauf rechtfertigt eine solche Gebühr nicht. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermittler neben einer Vermittlungsprovision von 1.500 Euro eine Standgebühr von 13 Euro pro Tag für die Zeit, in der das Fahrzeug unverkauft auf seinem Betriebsgelände stand.
Gericht: Vermittlungsprovision kann nur bei tatsächlichem Verkauf verlangt werden
Das Gericht entschied, dass die Standgebühr um 100 Prozent überhöht und somit sittenwidrig sei. Der Richter berief sich bei seinem Urteil auf die Aussage eines Sachverständigen, der eine Gebühr von höchstens 6 Euro für angemessen hielt. Auch die vom Vermittler verlangte Provision in Höhe von 1.500 Euro müsse nicht bezahlt werden. Ein erfolgreicher Verkauf des Fahrzeugs sei schließlich nicht zu Stande gekommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6678
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