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Landgericht München I, Urteil vom 23.11.2022
- 29 O 7754/21 -
Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können nicht als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden
Einordnung der Schadenersatzansprüche als Insolvenzforderung mit Grundwerten des Insolvenzrechts nicht vereinbar
Das Landgericht München I hat die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen.
Für die von ihr verwalteten Sondervermögen hatte die klagende Kapitalverwaltungsgesellschaft Aktien der
Klage abgewiesen
Für die Frage, ob hier die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zur Tabelle angemeldet werden können, musste das Gericht vorab klären, ob es sich bei der behaupteten Forderung um eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO handelt. Diese Rechtsfrage hat die Kammer dahin entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass darüber entschieden wurde, ob entsprechende Schadenersatzansprüche bestehen. Durch die Klageabweisung hat die Kammer daher nicht entschieden, dass keine Schadenersatzansprüche bestehen, sie hat lediglich entschieden, dass etwaig bestehende Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festgestellt werden können.
Auf Aktionärsstellung beruhende Ansprüche fallen grundsätzlich nicht § 38 InsO
Die Klägerin macht hier Ansprüche geltend, die auf ihrer Aktionärsstellung beruhen. Denn ohne ein zumindest zeitweises Halten der Aktien kann kein Schadenersatzanspruch entstehen. Ansprüche, die auf einer Aktionärsstellung beruhen, können aber grundsätzlich nicht gemäß § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden. Dass die Klägerin behauptet, diese Aktionärsstellung nur aufgrund einer Täuschung erlangt zu haben, kann hier nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Klägerin kann die von ihr verfolgten Ansprüche nicht anmelden, weil sie sich mit dem Aktienkauf dafür entschieden hat, eine Investition in Eigenkapital der Schuldnerin vorzunehmen. Über diese Investitionsform wurde sie aber nicht getäuscht.
Kapitalschutzvorschriften stehen Einordnung unter § 38 InsO entgegen
Weiterhin stehen einer Einordnung unter § 38 InsO die Kapitalschutzvorschriften entgegen. Das Schadenersatzverlangen der Klägerin ist wirtschaftlich auf die Erstattung des haftenden Eigenkapitals gerichtet. Der vom Bundesgerichtshof in der EM-TV Rechtsprechung festgelegte Vorrang einer Haftung für kapitalmarktrechtliche Informationspflichtverletzungen gilt nur für die werbende Gesellschaft nicht jedoch für die insolvente Gesellschaft. Bei einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2022
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32391
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