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Landgericht München I, Urteil vom 31.10.2005
- 32 O 12973/05 -
Kein Schadensersatz für Anleger eines Filmfonds
Das Landgericht München I hat festgestellt, dass Anleger des Babelsberger Filmfonds Vif 3 keinen Ersatz ihrer Einlagen beanspruchen können.
Zahlreiche entsprechende Urteile mehrerer Kammern des Gerichts sind in diesem Jahr ergangen, mittlerweile sind auch sechs Senate des als Berufungsinstanz zuständigen Oberlandesgerichts München, die mit entsprechenden Verfahren befasst waren, zum gleichen Ergebnis gelangt und haben sämtliche Klagen, auch gegen die die Anlagen vermittelnden Banken, abgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung in keinem Fall zugelassen.
Der Kläger des in der letzten Woche verkündeten Urteils hatte sich im Dezember 2000, in erster Linie um Steuern zu sparen, an dem Filmfonds Vif 3 mit einer Einlage von DM 50.000,00 beteiligt. Die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hatte den von der Fondsgesellschaft erstellten Verkaufsprospekt geprüft und die Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt. Außerdem war sie im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfungen mit der Verwendung der In-vestitionsmittel beauftragt gewesen. Die für die Erstellung der Filme zuständige Produktionsgesellschaft der Vif 3, an die die Gelder der Anleger weitgehend geflossen sind, musste 2002 Insolvenz anmelden. Infolgedessen können die Anleger kaum mit einem wesentlichen Rückfluss ihrer Beteiligungen rechnen.
Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz für seine verlorene Einlage mit der Argumentation, der von der Fondsgesellschaft herausgegebene Prospekt sei unrichtig und irreführend. Dort werde insbesondere unzutreffend der Eindruck erweckt, dass das Beteiligungsrisiko durch bereits abgeschlossene Erlösausfallversicherungen für die Filmproduktionen begrenzt sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 % betrage. Eine nur nachträgliche Mittelverwendungskontrolle sei völlig unzureichend und von der Beklagten zudem nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es wäre erforderlich gewesen, eine Kontrolle vor der Investition der Gelder durchzuführen.
Die Kammer kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft keine unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben enthalte, zudem stellte das Gericht fest, der Kläger habe nicht einmal konkret dargelegt, den Prospekt gründlich gelesen zu haben. Von einem umsichti-gen Anleger müsse aber erwartet werden, dass er den Prospekt einer Gesellschaft, an der er sich beteiligen wolle, auch tatsächlich und zudem aufmerksam lese. Der Anleger dürfe sich nicht darauf beschränken, einzelne Passagen des Prospekts zu betrachten und den Gesamtzusammenhang außer Acht zu lassen. Der Prospekt mache deutlich, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung in einer schwer kalkulierbaren und risikobehafteten Branche handele, die nur für wohlhabende Anleger als Beimischung empfohlen werde. Deutlich werde gleich zu Beginn auf das Risiko eines Totalverlustes der Beteiligungssumme hingewiesen. Ein vernünftiger Leser hätte auch unschwer erkennen können, dass Erlösausfallversicherungen für die einzelnen, noch nicht einmal konkret geplanten Filmproduktionen erst noch abgeschlossen werden mussten. Prospektmäßig versprochen gewesen sei eindeutig nur eine nachträgliche Kontrolle der Verwendung der Investitionsmittel; der Kläger habe daher nicht eine Kontrolle vor Freigabe der Investitionsgelder erwarten können. Die Anleger seien gerade an einer raschen steuerlichen Abzugsmöglichkeit im Jahr ihrer Beteiligung interessiert gewesen, die Mittelverwendungskontrolle habe nach der Konzeption gerade auch der plausiblen Darstellung der tatsächlichen Investition der Gelder ge-genüber den Finanzbehörden gedient.
Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass der Verkaufsprospekt in Ordnung und deshalb auch die Prospektprüfung durch die Beklagte nicht zu beanstanden sei. Die Behauptung einer unzureichenden Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte erachtet die Kammer für zu pauschal und wies darauf hin, dass dies allenfalls zu einem Schadensersatz der Fondsgesellschaft hätte führen können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 08.11.2005
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Dokument-Nr. 1210
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