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Landgericht München I, Beschluss vom 14.07.2014
- 33 O 12924/14 -
Check24 darf nicht mit "Deutschlands bestes Reiseportal" werben
Minimaler Vorsprung von 2 Prozentpunkten gegenüber Zweitplatziertem
Check24 Vergleichsportal GmbH darf in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot nicht mehr mit der Aussage "Deutschlands bestes Reiseportal" werben. Dies hat das Landgericht München auf Antrag der Wettbewerbszentrale im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden.
Die CHECK24 Vergleichsportal GmbH betreibt ein Online-Vergleichsportal unter anderem für die Bereiche Versicherungen, Energie, Telekommunikation aber auch für Reisen. Dabei tritt das Unternehmen auch selbst als Reisevermittlerin auf. In einem bundesweit ausgestrahlten TV-Werbespot bezeichnete sich das Unternehmen selbst als „Deutschlands bestes Reiseportal“.
Wettbewerbszentrale: Alleinstellungsberühmung sachlich unzutreffend und wettbewerbswidrig
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Alleinstellungsberühmung als sachlich unzutreffend und damit
Alleinstellungsaussage nur bei deutlichem Vorsprung
„Eine Alleinstellungsaussage ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein deutlicher Vorsprung vor konkurrierenden Anbietern besteht. Hieran fehlte es jedoch.“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in seiner Erläuterung der Gerichtsentscheidung. „Der Verbraucher muss sich darauf verlassen können, dass derjenige Anbieter, der sich als „der Beste“ in einem bestimmten Marktsegment bezeichnet, dort tatsächlich auch diese Sonderstellung einnimmt“, so Schönheit weiter.
Einstweilige Verfügung von Check24 Vergleichsportal GmbH anerkannt
Die CHECK24 Vergleichsportal GmbH hat die ergangene einstweilige Verfügung zwischenzeitlich anerkannt. Das gerichtliche Verfahren ist damit abgeschlossen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ ra-online
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Dokument-Nr. 18739
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