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Landgericht München I, Urteil vom 24.04.2020
- 37 O 4665/19 -
Feuerwehr München verstößt mit Blaulicht-Fotografie nicht gegen Gebot der Staatsferne der Presse
Informationsvermittlung der Feuerwehr stellt Teil der Öffentlichkeitsarbeit dar
Das Landgerichts München hat heute die Klage eines Fotojournalisten gegen die Landeshauptstadt München abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts darf die Münchner Berufsfeuerwehr selbst Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und über das Kreisverwaltungsreferat der freien Presse auf einem Internetportal gegen eine Aufwandsentschädigung von 25 Euro zur Verfügung stellen. Auch die Verbreitung der Fotoaufnahmen durch die Feuerwehr in den sozialen Medien sei nicht zu beanstanden (Az.: 37 O 4665/19).
Im hier vorliegenden Fall hatte ein Fotojournalist geklagt, zu dessen Tätigkeit es nach seinen Angaben auch gehört, von Unfällen und Brandeinsätzen aktuelle Fotoaufnahmen zu fertigen und diese an regionale und überregionale Medien zu vermarkten.
Fotojournalist will Verbreitung von Fotoaufnahmen von Einsätzen der Feuerwehr verhindern
Der Kläger ist der Auffassung, die
LG verneint Verstoß gegen Gebot der Staatsferne der Presse
Das Landgericht hat eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, und der Garantie des Instituts der freien
Keine Gefährdung der neutralen Berichterstattung gegeben
Die Informationsvermittlung sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr München. Eine boulevardmäßige Illustration der Beiträge finde gerade nicht statt. Es fehlten auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Weiter sei bei den angegriffenen Veröffentlichungen unschwer erkennbar, dass es sich um einen Bericht der Berufsfeuerwehr München handele. Eine Gefährdung der neutralen
Kein Ausschluss des Klägers vom Markt durch "Blaulicht-Fotografie" der Feuerwehr
Naturgemäß treffe zwar in aller Regel die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2020
Quelle: Landgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28673
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