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Landgericht München I, Urteil vom 29.04.2019
- 4 HK O 14312/18 -
Keine Kennzeichnungspflicht für Influencer-Werbung auf Instagram
Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns muss in jedem Einzelfall geprüft werden - Entscheidung des LG darf nicht generell mit Blick auf andere Blogger oder Influencer verallgemeinert werden
Das Landgericht München I hat die Klage des Verbands Sozialer Medien e.V. gegen eine Influencerin abgewiesen.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Verband Sozialer Medien e.V. (VSW) von der Beklagten, die unter anderem als Influencerin einen Instagram-Account betreibt,
Sachverhalt
Die Beklagte hat aktuell 485.000 Follower (Abonnenten) auf
Keine Gegenleistung für Posts
Das Landgericht München I hatte bei seiner Entscheidung davon auszugehen, dass die Beklagte keine Gegenleistung für die Posts erhalten hat. Eine Gegenleistung hat der Kläger nicht bewiesen. Kennzeichnungspflichten, die sich im Falle einer Zahlung durch die Unternehmen ergeben können, bestanden daher nicht.
Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns ist in jedem Einzelfall zu prüfen
Das Gericht entschied, dass die Posts der Beklagten keine getarnte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2019
Quelle: Landgericht München I/ra-online (pm/kg)
- Soziale Medien: Schleichwerbung für Produkte durch "Taggen" von Fotos ohne Werbekennzeichnung unzulässig
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2019
[Aktenzeichen: 13 O 38/18 KfH]) - Blogger und Influencer müssen redaktionellen Beiträge unter Umständen als Werbung kennzeichnen
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.01.2019
[Aktenzeichen: 5 U 83/18])
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Dokument-Nr. 27346
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