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Landgericht München I, Urteil vom 31.01.2022
- 42 O 4307/19 -
Keine zwingende Anhörung bei Kontosperrung aufgrund außerordentlicher Kündigung
Sofortige Kündigung zu Verhinderung der Weiterverbreitung gerechtfertigt
Das Landgericht München I hat die Klage eines ehemaligen Nutzers gegen Facebook abgewiesen. Der Kläger hatte auf Wiederherstellung seines Nutzerkontos und Schadenersatz geklagt, nachdem die Beklagte am 10.12.2018 sein Konto ohne seine vorherige Anhörung gesperrt hatte.
Der Kläger hatte neun Fotos von weiblichen Personen über den Messenger Dienst der Beklagten weiter geleitet. Die von der Beklagten eingesetzte Software „ identifizierte diese Fotos als „Child Exploitative Imagery“ ( als ausbeuterische Bilder von Kindern. Daraufhin wurde das Konto des Klägers bei der Beklagten dauerhaft gesperrt. Die Beklagte teilte dem Kläger erst zeitgleich mit der Deaktivierung mit, dass sein Konto gesperrt werde. Der Kläger beschwerte sich daraufhin bei der Beklagten und ein Mitarbeiter der Beklagten überprüfte die Fotos und bestätigte den CEI Inhalt der Bilder. Der Kläger vertrat die Ansicht, er hätte vor der Sperrung seines Kontos angehört werden müssen. Die Fotos habe er von Freunden erhalten und er könne sich nicht vorstellen, dass diese unerlaubtes Material versendeten. Außerdem habe er die Fotos nicht öffentlich, sondern lediglich im Rahmen eines privaten Gesprächsverlaufs versandt.
LG: Außerordentliche Kündigung wirksam
Den Argumenten des Klägers ist das LG entgegengetreten. Die außerordentliche
Verlust von Kontakten möglich
Zur Begründung des Urteils hat das LG umfassend abgewogen. Nach eigener Aussage nutzte der Kläger sein Konto bei der Beklagten ausschließlich zu privaten Zwecken, insbesondere um Kontakt mit Freunden und Familie zu halten. Durch die Sperrung war ihm die elektronische Kommunikation zu Freunden und Familie mittels der Dienste der Beklagten nicht mehr möglich. Der Wechsel zu einem Netzwerk eines anderen Betreibers könne mit dem Verlust von Kontakten verbunden sein Auch verfüge die Beklagte über eine bedeutende Markt und soziale Macht Durch die Deaktivierung seines Kontos sei der Kläger zudem zumindest abstrakt daran gehindert, mittels den Diensten der Beklagten seine Meinung im S inne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kundzutun auch wenn in der Vergangenheit nicht erkenntlich gewesen sei dass er das Netzwerk dazu tatsächlich genutzt habe Die Versendung der streitgegenständlichen Fotos stelle jedenfalls keine Meinungsäußerung dar.
Interesse an sicherem Kommunikationsumfeld
Demgegenüber habe die Beklagte ein geschäftliches Interesse daran, den Nutzern ihrer Dienstleistungen ein sicheres Kommunikationsumfeld und ihren Werbekunden ein attraktives Werbeumfeld zu bieten. Für diese Tätigkeit könne sie sich auf die auch für sie geltende Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen. Weiterhin sei auch zugunsten der Beklagten das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu berücksichtigen, da diese Vorschrift auch den Kommunikationsprozess als solchen schütze, den die Beklagte als Betreiberin eines Netzwerkes, der dem Austausch von Meinungen dient, unterstütze. Durch die Pflicht der Nutzer, die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zu beachten, werde zudem das auf die Einhaltung der Mitgliedsbedingungen gerichtete Interesse anderer Nutzer geschützt. Bei der erforderlichen Abwägung der Grundrechtspositionen seien daher auch die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer zu berücksichtigen.
Eigeninteresse von Facebook an Unterbindung strafbarer oder rechtsverletzender Inhalte
Schließlich obliege es der Beklagten im Eigeninteresse, Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten zu entfernen oder zu sperren. Das in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards genannte Verbot von Fotos mit CEI-Inhalten, welches die Beklagte mit ihrer
Nur sofortige Kündigung konnte Weiterleitung verhindern
Im entschiedenen Fall habe die Beklagte ein besonderes Interesse an einer sofortigen, nicht durch eine Fristsetzung oder Abmahnung verzögerten Beendigung des Vertragsverhältnisses gehabt. Der Kläger habe über den Messenger Dienst der Beklagten Fotos mit CEI-Inhalt versandt. Gerade durch die digitale Verbreitung solcher Inhalte bestehe die Gefahr der multiplen Weiterverbreitung. Nur durch eine sofortige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2022
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31376
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