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Landgericht München I, Urteil vom 20.12.2007
- 7 O 22578/07, 7 O 20567/07 -
Urheberrechtsverletzung: Fassadengestaltung vom Nachbarhaus kopiert
Baustopp für Bürogebäude in München
Wer das Nachbargebäude kopiert und nachbaut, verletzt u. U. das Urheberrecht des Architekten. Dies zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München I.
Die Antragstellerin des hiesigen Verfügungsverfahrens, eine Kommunikationsagentur, staunte jedenfalls nicht schlecht, als im Mai 2007 auf dem Nachbargrundstück ihres gerade neu bezogenen Firmensitzes an der Donnersberger Brücke mit dem Bau eines Bürogebäudes begonnen wurde, das nicht nur unmittelbar an ihren Firmensitz anschloss, sondern auch alle wesentlichen Grundriss- und Gestaltungsmerkmale des neuen Firmensitzes zu kopieren drohte und damit - jedenfalls aus Sicht der Antragstellerin - das Urheberrecht der Architekten verletzt, die das Gebäude für sie geplant hatten. Und dies, obwohl die Antragstellerin mit der Fassadengestaltung ihres Firmensitzes eine Signalwirkung erzielen, also auf sich - und eben nur auf sich - aufmerksam machen wollte.
Aus abgetretenem Recht der Architekten beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Verwendung bestimmter Gestaltungselemente ihrer Außenfassade bzw. deren Kombination verboten werden sollte. Als Gegner hatte sie dabei zunächst das Unternehmen im Visier, welches mit der Planung des Firmensitzes der Antragstellerin beauftragt worden war, ehe sich herausstellte, dass dieses für das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück gar nicht unmittelbar verantwortlich war, sondern die Baupläne an ein Schwesterunternehmen weitergegeben hatte, welches nun auf dem Nachbargrundstück ans Werk ging. Zu Guter letzt verlangte die Antragstellerin von beiden Unterlassung.
Diesen Anträgen gab das Landgericht München I nun insoweit statt, als das Nachbargebäude sämtliche Fassadenelemente aufweisen sollte - und stoppte das Bauvorhaben damit vorerst. Das Gericht befand die Fassadengestaltung des Firmensitzes der Antragstellerin für urheberrechtlich schutzfähig. Zwar seien einzelne der im Streit stehenden Gestaltungselemente, aber nicht deren hier anzutreffende Kombination, bereits von anderen Gebäuden bekannt gewesen. Soweit die Antragstellerin auch Schutz für die einzelnen Gestaltungselemente begehrte, wies die Kammer den Antrag daher zurück. Nachdem der Rohbau bereits fertig sei - so das Gericht -, stehe nun die Vervielfältigung der geschützten Fassadengestaltung unmittelbar bevor. Die Antragstellerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, ihren Unterlassungsantrag erst nach Fertigstellung des Gebäudes in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 82/07 des LG München I vom 20.12.2007
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Dokument-Nr. 5353
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