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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 22.12.2004
- 1 O 976/03 -
1.000,- DM Schmerzensgeld nach Unfall mit einer Druckluftflasche bei Großübung der Feuerwehr
Verletzter übertrieb die Schadensfolgen - Gericht holte Sachverständigengutachten ein
Ein bei einer Übung der Feuerwehr verletzter Kururlauber hat für eine Zerrung an der Halswirbelsäule und für eine oberflächliche Schürfwunde im Bereich der Stirn nur Anspruch auf 1.000,- DM Schmerzensgeld. Das darüber hinaus bereits erhaltene Schmerzensgeld und Verdienstausfall muss er zurückzahlen. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Der aus Werne stammende Kläger befand sich am 8.05.1998 in Bad Rothenfelde zur Kur. Bei einer Feuerwehrübung der Freiwilligen Feuerwehr wurde er von einer in Folge unsachgemäßer Behandlung explosionsartig umherfliegenden Druckluftflasche gestreift. Über den Vorfall wurde seinerzeit in der örtlichen Presse berichtet (Ausgabe der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 11.05.1998). Die Beklagte Gemeinde erkannte ihre Verantwortlichkeit für die dem Kläger entstandenen Schäden an und zahlte ihm zunächst ein Schmerzensgeld von 17.000,- DM und Verdienstausfall für die Zeit bis einschließlich Oktober 2001 in Höhe von 53.553,51 DM.
Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,- € und Verdienstausfall bis März 2003 in Höhe von knapp 10.000,- € verlangt. Dazu hat er behauptet, er habe bei dem Unfall u.a. eine Verletzung der linken Schulter erlitten, die ihn noch heute beeinträchtige. Die Verletzung habe zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher Behandlungsbedürftigkeit geführt.
Die Beklagte hat behauptet, dass sich inzwischen herausgestellt habe, dass bei dem Kläger keine dauerhaften Schäden eingetreten seien. Die Verletzungen seien noch im Mai 1998 ausgeheilt. Deshalb habe der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- DM gehabt. Den überzahlten Betrag von 35.562,30 € hat die Beklagte im Wege der Widerklage vom Kläger zurückgefordert.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abgewiesen und den Kläger zugleich verurteilt, der Gemeinde den von ihr zurückgeforderten Betrag zu erstatten. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass dem Kläger zum einen die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden und er zum anderen zur weitgehenden Erstattung der bereits erhaltenen Zahlungen verpflichtet sei, weil er bei dem Vorfall vom 8.5.1998 tatsächlich nicht in dem von ihm behaupteten Umfang verletzt worden sei. Das ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten. Darin habe der Sachverständige festgestellt, dass der Kläger allenfalls eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine oberflächliche Schürfwunde im Bereich der Stirn erlitten habe. Eine Schädigung der linken Schulter sei dagegen nicht erkennbar und auch in den weiteren Arztberichten zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden. Etwaige Beschwerden in der Schulter seien vielmehr auf zum Unfallzeitpunkt bereits bestehende Veränderungen zurückzuführen. So habe der Kläger schon bei seiner Aufnahme in der Klinik in Bad Rothenfelde über Schmerzen in der Schulter geklagt. Diese Vorschädigung sei durch den Vorfall vom 08.05.1998 nicht verschlimmert worden. Eine Behandlungsbedürftigkeit wegen der Unfallfolgen habe daher nur bis zum 8.7.1998 bestanden.
Für diese Beeinträchtigungen hat die Kammer ein Schmerzensgeld von 1.000,-DM alter Währung für ausreichend erachtet.
Seine gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen, nachdem ihm das Oberlandesgericht Oldenburg Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung verweigert hatte. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 20.07.2006
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Dokument-Nr. 2709
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