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Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 10.11.2022
- 1 Qs 24/22 und 1 Qs 48/22 -
Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Finanzen rechtswidrig
LG Osnabrück listet mehrere rechtswidrige Details des Durchsuchungsbeschlusses auf
Das Landgericht Osnabrück hat die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 betreffend das Bundesministerium der Finanzen in Berlin für Diensträume sowie Papierarchive und elektronische Archive, die beim Bundesministerium der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit; FIU) zugeordnet sind, für rechtswidrig erklärt.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt seit dem 23. Februar 2020 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt. Mitarbeitern der nunmehr als Direktion X in die Generalzolldirektion integrierten FIU wird vorgeworfen, übermittelte Geldwäscheverdachtsmeldungen verschiedener Bankinstitute nicht, verzögert oder nicht vollständig den Strafverfolgungsbehörden bekannt gemacht zu haben. Aufgrund eines früheren Durchsuchungsbeschlusses fand bereits im Jahr 2020 eine
Beschlagnahmeanordnung betreffend einzelner E-Mailpostfächer
Unter dem 6. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Osnabrück die
Richtervorbehalt nicht genüge getan
Die 1. Große Strafkammer erachtet den
Unbestimmte Formulierungen des Beschlusses nicht von Regelung des § 103 StPO gedeckt
Ferner seien bei einer
Herausgabeverlangen nicht entbehrlich
Schließlich sei vor der Anordnung der
Verfahren teilweise an Ermittlungsrichter des AG Osnabrück zurückgegeben
Hinsichtlich der gegen die mündlich erlassene Beschlagnahmeanordnung bezüglich einzelner dienstlicher E-Mail-Accounts von Mitarbeitern der Arbeitsebene im Bundesministerium der Finanzen gerichteten Beschwerde hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts in ihrem Beschluss das Verfahren an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Osnabrück zurückgegeben, da nach Auffassung der Kammer mit jener Anordnung noch keine wirksame
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2022
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32362
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