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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 04.03.2021
- 14 Ns 3/21 -
Unzureichende Information des Steuerberaters kann mittelbare Steuerhinterziehung darstellen
Bedingten Vorsatz genügt um Strafbarkeit auszulösen
Eine genaue Buchführung ist nicht jedermanns Sache. Dass ungenaue Buchführung aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, musste nun ein Angeklagter vor dem Landgericht Osnabrück erfahren. Er wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von insgesamt rund EUR 9.000,00 verurteilt.
Der Angeklagte war in den Jahren 2009 bis 2013 als Arzt in Bad Iburg tätig. Dabei erzielte er nach den Feststellungen des Landgerichts erhebliche freiberufliche Einnahmen. Diese meldete er jedoch nur unvollständig an seinen Steuerberater. Dieser gab daraufhin für den Angeklagten Steuererklärungen ab, die nach den weiteren Feststellungen deutlich zu niedrige Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit auswiesen. Hierdurch entstand nach Überzeugung des Landgerichts in den fünf Jahren insgesamt ein Steuerschaden von rund EUR 34.000,00 zu wenig gezahlter Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag.
FG ging von bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung aus
Das Finanzamt prüfte schließlich die Angaben in den Steuererklärungen des Angeklagten nach und kam zu der Überzeugung, dass diese unrichtig waren. Das anschließende Steuerverfahren endete mit einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen. Dieses gelangte zu der Überzeugung, dass der Angeklagte zu Unrecht zu niedrige Einnahmen erklärt und damit zumindest bedingt vorsätzlich Steuern hinterzogen habe. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg, die zentral für Steuerdelikte im Bereich Weser-Ems zuständig ist, erhob daraufhin auch strafrechtlich Anklage.
AG bejahrt Steuerhinterziehung
Erstinstanzlich zuständig war das Amtsgericht Osnabrück, das den Angeklagten wegen
Angeklagter: Keine vorsätzliche Steuerhinterziehung
Der Angeklagte wollte dieses Urteil jedoch nicht akzeptieren und legte Berufung zum Landgericht Osnabrück ein. Dort erklärte er in der Berufungsverhandlung sinngemäß, er habe es nicht darauf angelegt, Steuern zu hinterziehen. Allenfalls müsse er sich vorwerfen lassen, nicht genau genug darauf geachtet zu haben, was durch den Steuerberater letztlich erklärt wurde. Der ehemalige Steuerberater, der als Zeuge vernommen wurde, erklärte sinngemäß, der Angeklagte habe nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig übermittelt. Diese seien auch nicht immer ordentlich gewesen. Der Angeklagte habe aber auch nach seinem Eindruck nicht absichtlich Steuern hinterziehen wollen.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Hinterziehung von Steuern
Aus Sicht des Landgerichts konnte dies den Angeklagten jedoch nicht entlasten. Steuern zu hinterziehen, möge nicht das unmittelbare Ziel des Angeklagten gewesen sein. Der Angeklagte habe jedoch gewusst, dass die von ihm an den Steuerberater übermittelten Unterlagen und damit die steuerlich relevanten Angaben möglicherweise unvollständig waren. Gleichermaßen habe er gewusst, dass der Steuerberater auf die Vollständigkeit der Angaben vertrauen und entsprechende Erklärungen abgeben würde. Dass infolgedessen die Steuern gegebenenfalls zu gering festgesetzt werden würden, habe der Angeklagte schließlich ebenfalls erkannt und bei seinem Handeln billigend in Kauf genommen. Damit habe der Angeklagte bedingten
Urteil ist nicht rechtskräftig
Es kann mit der Revision zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden. Dieses würde dann prüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler zulasten des Angeklagten aufweist. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für den Angeklagten die Unschuldsvermutung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2021
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29982
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