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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 19.07.2004
2 O 164/04 -

Kein Schadensersatzanspruch gegen Makler bei nicht erkennbaren Mängeln an einem Haus

Wenn sich an einem gekauften Haus Mängel zeigen, können daraus nur in Ausnahmefällen Schadensersatzansprüche gegen den Makler hergeleitet werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück.

Im konkreten Fall hatten die Kläger im Jahr 2000 im Landkreis von Osnabrück ein Haus erworben, welches durch den in Osnabrück ansässigen Beklagten vermittelt worden war.

Der Beklagte hatte den Klägern zunächst eine Objektbeschreibung zukommen lassen, in der er darauf hingewiesen hatte, dass die Angaben zu dem Haus auf Informationen des Auftraggebers beruhen würden und er eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernehmen würde. Die Kläger hatten sich das Haus vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages zweimal besichtigt. Bei dem ersten Besichtigungstermin haben sich die Kläger das Objekt zusammen mit dem Beklagten eingehend angesehen, einschließlich des Kellers. Im Rahmen einer Besichtigung war den Klägern ein Ordner mit Hausunterlagen übergeben worden, an dem sie einen muffigen Geruch festgestellt haben wollen, der bei ihnen Zweifel hinsichtlich der Mängelhaftigkeit des Objekts aufkommen ließ. Sie beauftragten deshalb nach Erwerb des Objektes einen Gutachter, der feststellte, dass der Keller feucht sei. Dies habe zu einem Schimmelpilzbefall bis hinein in den Wohnbereich geführt. Ferner weise das Objekt eine Formaldehydbelastung auf. Es seien auch asbesthaltige Materialien verwandt worden.

In einem ersten Prozess vor dem Landgericht, in dem die Verkäufern den Kaufvertrag eingeklagt hatten, wurden die jetzigen Kläger auf Zahlung des Kaufpreises verurteilt, da ihnen Gewährleistungsrechte gegen die Verkäufer nicht zustünden.

Nunmehr verlangten die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 60.000 Euro, da diesem insbesondere die Feuchtigkeitsschäden hätten auffallen müssen. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen, zumal er in der Objektbeschreibung das Haus als gepflegt und in einem einwandfreien Zustand beschrieben hätte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich bestehender Asbest- und Formaldehydbelastungen handele es sich um nicht erkennbare Mängel. Für solche sei der Makler nur einstandspflichtig, wenn ihm diese Mängel bekannt gewesen wären. was die Kläger schon nicht behauptet hatten.

Hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden hätten die Kläger weder genauer dargelegt, an welchen Stellen in dem Objekt sich diese befanden, noch ob solche Schäden bei der Besichtigung überhaupt erkennbar waren. Aufgrund des Maklervertrages sei der Beklagte zwar verpflichtet gewesen, über all die Umstände aufzuklären, die für die Kaufentscheidung der Kläger von Bedeutung sein können. Grundsätzlich treffe den Makler aber keine Nachforschungspflicht in bezug auf nicht erkennbare Baumängel, zumal sowohl den Klägern selbst, wie auch dem Beklagten bei der Besichtigung des Hauses Feuchtigkeitsschäden offensichtlich nicht aufgefallen seien. Wenn selbst die Kläger bei einer zweimaligen Besichtigung etwaige Feuchtigkeitsschäden nicht hätten feststellen können, sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beklagten als Makler solche Feuchtigkeitsschäden hätten auffallen sollen.

Die Angaben in dem Immobilienangebot seien schließlich als allgemeine Anpreisungen zu werten, zumal der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass dieses auf den Angaben der Verkäufer beruhe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 14.02.2005

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